Rz. 10
[Autor/Stand] Bei § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der den jeweiligen Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und des Bannbruchs (§ 372 AO) verdrängt[2]. Die Ansicht, die Vorschrift stelle eine unselbständige tatbestandliche Abwandlung der §§ 370, 372 AO dar[3], ist seit der Regelung der selbständigen Versuchsstrafbarkeit in § 373 Abs. 3 AO und des eigenständigen Strafrahmens in Abs. 1 (s. Rz. 120) überholt[4].
§ 373 AO stellt damit für die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bei Vorliegen der weiteren Merkmale der gewerbsmäßigen (Abs. 1), gewaltsamen oder bandenmäßigen Begehung (Abs. 2) einen eigenständigen Tatbestand mit erhöhter Strafandrohung dar.
Rz. 10.1
[Autor/Stand] Differenzierter sind die Rechtsfolgen des § 373 AO in Fällen des Bannbruchs (s. dazu Rz. 13 und 30 ff.).
Rz. 10.2
[Autor/Stand] Der jeweilige Grundtatbestand muss in Urteilen bei den angewandten Vorschriften (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) mit genannt werden[7].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen