Rz. 2

Mit der Fassung des § 373 AO nach Art. 3 Nr. 4 des "Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" v. 21.12.2007[1] wurde – mit Wirkung zum 1.1.2008 – klargestellt, dass § 373 AO ein Qualifikationstatbestand zu § 370 AO ist.[2] Dies bedeutet, dass § 373 AO einen selbstständigen Deliktstypus bildet, bei dem das Gesetz aus dem Grundtatbestand des § 370 AO durch Hinzufügen weiterer Merkmale einen neuen Tatbestand mit selbstständiger strengerer Strafdrohung bildet.[3] Zugleich wurde der Strafrahmen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels erhöht und an den Strafrahmen der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO angepasst. Eine Regelung für besonders schwere Fälle des § 373 AO oder eine Verweisung auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO und damit auch die Notwendigkeit, für besonders schwere Fälle des § 373 AO den Strafrahmen der Strafzumessungsregel in § 370 Abs. 3 AO zu entnehmen, wurde dadurch entbehrlich.[4]

[1] BGBl I 2007, 3198; vgl. BT-Drs. 16/5846.
[3] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 12 Rz. 8.
[4] Vgl. BT-Drs. 16/5846, S. 174ff.; BGBl I 2007, 3198.

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