Schrifttum:

Bachmann/Freytag/Seifert, Transparenzpflichten im internationalen Steuerrecht, IStR 2023, 191; Bärsch/Engelen, Neue Pflichten zur Dokumentation von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz v. 25.6.2021, ISR 2022, 33; Benz/Böhmer, Das Steueroasen-Abwehrgesetz, DB 2021, 1630; Bliort/Kley, Ein "Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze", IWB Nr. 6 2021, 225; Böselager, Grundzüge des Steueroasen-Abwehrgesetzes, NWB Nr. 38 2021, 2812; Brandis/Heuermann, Ertragssteuerrecht (Kommentar), vor § 16 AStG Rz. 18 (167. EL Mai 2023); Ditz/Licht, EuGH: Der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht – Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 13.10.2022 – Rs. C-431/21, DB 2022, 2583; Ditz/Seibert, Das neue Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) – Darstellung und kritische Würdigung, FR 2021, 813; Eberhardt, Der Regierungsentwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes – Ein Überblick, StuB 8/2021, 317; Euler/Maier/Schanz, Der Regierungsentwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes, DStR 2021, 1257; Gebhard/Kockrow/Krüger/Syska, Aktuelle Praxisfragen zum Steueroasen-Abwehrgesetz, IWB Nr. 12 2023, 470 (Teil 1), 599 (Teil 2); Grotherr, Der Entwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes – Analyse des Regierungsentwurfs v. 31.3.2021, IWB Nr. 7 2021, 262; Haun/Sauer, Die praktischen Implikationen der Abwehrmaßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes v. 25.6.2021, IStR 2021, 917; Jacobsen, Steueroasenabwehrgesetz, DStZ 2021, 372; Kußmaul/Kloster/Licht, EU-blacklisting, Steueroasen-Abwehrgesetz und globaler Kontext, Ubg 2021, 369; Link/Tschatsch, Steueroasenabwehrgesetz: Signifikante Auswirkungen für Emittenten und Inhaber von Finanzinstrumenten, RdF 2022, 276; Maier, Das Steueroasen-Abwehrgesetz idF des Jahressteuergesetzes 2022, IStR 2023, 229; Marques/Blesius, Hinweisgeberschutz – Gesetzliche Anforderungen und mögliche Chancen für die Zukunft, npoR 2023, 240; Nientimp/Becker/Thalmann, Die praktischen Auswirkungen des Steueroasen-Abwehrgesetzes auf Bauausführungen und Montagen, IStR 2023, 234; Werthebach, Erste Anmerkungen zum Entwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG), IStR 2021, 338.

1. Einführung

 

Rz. 1581

[Autor/Stand] Mit dem am 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen ermöglicht, die im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete (sog. EU-Blacklist) geführt werden. Das Gesetz ist das Ergebnis der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Blacklist sowie den seitdem in diesem Zusammenhang durch die Gruppe "Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)" verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen.[2]

 

Rz. 1581.1

[Autor/Stand] Das StAbwG ordnet für Stpfl., die Geschäftsbeziehungen zu bestimmten Staaten und Gebieten unterhalten, verschärfte steuerliche Pflichten (insb. Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten) an. Personen bzw. Unternehmen sollen hierdurch davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in diesen Staaten fortzusetzen oder aufzunehmen. Mittelbar soll damit der Anreiz für die landläufig als "Steueroasen" bezeichneten Staaten bestehen, die international anerkannten Standards im Steuerbereich auch in ihrer Jurisdiktion Anwendung finden zu lassen.[4] In tatsächlicher Hinsicht wird den FinB durch die Mitwirkungspflichten eine Sachverhaltsaufklärung auch dann ermöglicht, wenn ein Zusammenhang mit einer Steueroase besteht.[5]

 

Rz. 1581.2

[Autor/Stand] Bislang nimmt das StAbwG eine noch eher untergeordnete Bedeutung ein. Die Relevanz des Gesetzes dürfte jedoch insbesondere mit der Aufnahme von Russland auf die EU-Blacklist am 14.2.2023 zunehmen.[7] Ebenso ist – vor dem Hintergrund der Ausweitung des Schutzes von Whistleblowern[8] – eine generelle Achtsamkeit der Mitarbeiter bzgl. gesetzesmäßigen Verhalten zu erwarten.

 

Rz. 1581.3

[Autor/Stand] Bereits mit dem Inkrafttreten des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes (StHBekG) im Jahr 2009 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Geschäftsbeziehungen zu Staaten, mit denen ein defizitärer Auskunftsverkehr besteht, durch Steigerung von Mitwirkungspflichten einzudämmen, jedenfalls aber transparenter zu gestalten, um so etwaige Steuerhinterziehungen aufzudecken und einzuschränken.[10] Allerdings blieb das StHBekG als nationale Initiative rückblickend ein "Phantomgesetz", da ausweislich des BMF zu keinem Zeitpunkt Staaten und Gebiete die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der StHBekV erfüllten.[11] Eine Anwendung der Normen war insoweit nicht möglich. Gleichwohl sind die Regelungen des StHBekG sowie der in diesem Zusammenhang erlassenen Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (StHBekV) in das StAbwG – soweit der Regelungsgehalt den internationalen Standards entsprach – aufgegangen.[12]

 

Rz. 1581.45

[Autor/Stand] ...

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