Tz. 778

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Unter Mezzanine-Finanzierung versteht man eine Mischform von EK- und FK-Finanzierung, die idR bei unternehmerischen Sondersituationen wie Unternehmensakquisitionen ua eingesetzt wird. Als mezzanine Finanzierungsinstrumente werden neben den Genussrechten allgemein auch Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen, Options- und Wandelanleihen und stille Gesellschaften verstanden. Tw wird dafür auch der Begriff "hybride Finanzierungen" verwendet.

Solche Finanzierungen kommen vorrangig dann zum Einsatz, wenn vorhandene Sicherheiten durch andere Fremdfinanzierungen bereits aufgezehrt sind. Sie dienen der Schließung von Deckungslücken zwischen EK und besichertem FK.

Genussrechte und partiarische Darlehen wurden iRd grenzüberschreitenden St-Optimierung wegen ihres tendenziell höheren Aufwandsvolumens von ausl Konzernen schon sehr früh zur Optimierung der St-Belastung ihrer inl TG eingesetzt. Der Gesetzgeber hat hierauf neben der Sonderregelung des § 8a Abs 1 KStG aF auch mit der abkommensrechtlichen Einf höherer Quellen-St-Sätze in den DBA reagiert. Art 10 Abs 3 DBA-CH sieht zB eine Quellen-St von 30 % vor.

In der aktuellen Praxis werden insbes Genussrechte (iRd Grenzen des § 8a KStG aF) häufig eingesetzt, um höhere Verzinsungen (bis zu 40 %) darstellen zu können, obwohl alternativ aufgrund der Vermögenssituation der inl TG auch "übliche" Bankkredite möglich wären. Hierbei wird geltend gemacht, dass es in der Entscheidungsfreiheit des aufnehmenden inl Unternehmens liegt, ob und in welchem Umfang im Unternehmen EK oder FK eingesetzt werde. Dies gelte auch für die Frage, ob die im Unternehmen vorhandenen Sicherheiten (wie zB Beteiligungen, Immobilien) für zinsgünstige Darlehen eingesetzt werden oder ob sich das Unternehmen für teurere Kap-Beschaffungen ohne den Einsatz vorhandener Sicherheiten durch Begebung von Genussrechten iR einer Konzernfinanzierung entscheide.

Von den Unternehmen wird argumentiert, es handle sich im Rahmen der Finanzierungsfreiheit um frei gestaltbare mezzanine Finanzierungsformen, die auf Grund ihrer Ausgestaltung hohe Risiken begründen und damit auch entspr hoch zu vergüten seien. Die Konditionen werden hierbei häufig an das Ausschüttungsverhalten an den Gesellschafter gekoppelt (Bsp: "Der Genussscheininhaber erhält je Genussschein eine Vergütung von 120 % des Betrages, der an den Gesellschafter pro 1000 EUR Geschäftsanteil als Gewinn festgesetzt und ausgeschüttet wird. Die Gesellschaft darf Gewinnrücklagen nur bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtsch begründet ist.").

Insoweit stellen sich folgende Fragen:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge