Tz. 550

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Eine weitere Fallgruppe, die nicht zu einer Funktionsverlagerung ieS, sondern zur Einzelbepreisung führt, findet sich in § 1 Abs 5 FVerlV. Diese Norm füllt den unbestimmten Rechtsbegriff des § 1 Abs 3 S 10, 1. Alt AStG aus. Hiernach wird gefordert, dass die übertragenen oder überlassenen immateriellen WG "wes" sind.

Davon ist nach der Festlegung in § 1 Abs 5 FVerlV auszugehen, wenn sie zum einen

a) für die verlagerte Funktion erforderlich sind (qualitativer Maßstab) und
b) ihr Fremdvergleichspreis insges mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller WG und Vorteile des Transferpakets beträgt (quantitative Grenze).

zu a)

Immaterielle WG und Vorteile sind für die Funktion erforderlich, wenn sie aus betriebswirtsch Sicht für die Ausübung der Funktion notwendig sind.

zu b)

Für die Bestimmung des quantitativen Maßstabs sind alle immateriellen WG zu berücksichtigen, die Teil des Transferpakets sind. Da hierzu nicht auf das allgemeine Ertrag-StR und damit § 5 Abs 2 EStG abgestellt wird, gilt dies unabhängig von deren Bilanzierbarkeit. Damit ist auch ein Geschäfts- oder Firmenwert dem Grunde nach zu erfassen. Insoweit stellt sich die Frage, ob auch einer übertragenen Funktion ein entspr anteiliger Wert zuzuordnen ist. Dies ist regelmäßig zu bejahen.

Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, muss der Stpfl iR seiner Dokumentation diese "Untergeordnetheit" (und damit den Gesamtwert – die Funktionswerte) darlegen. Ausgangspunkt sind die nach § 3 Abs 2 S 2 FVerlV vorzulegenden Unterlagen (s Tz 684ff).

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