Frage:

Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt verabschiedet. Enthält das Gesetz auch Regelungen, die von mir als Steuerberater zu beachten sind?

Antwort:

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (Legal-Tech-Gesetz) v. 20.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3415) ist am 1.10.2021 in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurde das StBerG lediglich in § 9a StBerG geändert. Nach dessen bisheriger Fassung durfte ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Wörter "aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" wurden nunmehr in der Vorschrift gestrichen.

Nur auf den ersten Blick sind dies die einzigen Auswirkungen für die steuerberatenden Berufe. Bei eingehender Befassung mit dem Legal-Tech-Gesetz kann man durchaus zu anderen Auffassungen gelangen (vgl. den Beratungshinweis am Ende des Beitrags).

Zielsetzung des Legal-Tech-Gesetzes

Auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt gibt es mittlerweile zahlreiche sog. Legal-Tech-Unternehmen, die Verbrauchern Angebote zur Durchsetzung ihrer Forderungen machen. Diese Unternehmen werden häufig als registrierte Inkassodienstleister nach dem RDG tätig. Das bisher nur auf die Fälle des "klassischen Inkassos" ausgerichtete RDG sah für diese neuen Anbieter bisher aber keine spezifischen Regelungen vor. Insbesondere gab es keine Regelungen zum Schutz von Verbrauchern, die als Gläubiger einer Forderung ein solches Unternehmen mit der Durchsetzung ihrer Rechte beauftragen.

Inkassodienstleister können für ihre Leistungen ein Erfolgshonorar vereinbaren. Zugleich ist es ihnen möglich, als Prozessfinanzierer aufzutreten, indem sie sich verpflichten, für den Fall des Misserfolgs Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu übernehmen.

Rechtsanwälte waren in ihrer Berufsausübung hingegen nach den Bestimmungen der BRAO und des RVG dahingehend beschränkt, dass sie Erfolgshonorare nur in Ausnahmefällen vereinbaren durften und ihnen die Prozessfinanzierung vollständig untersagt war. Dadurch hatten Inkassodienstleister zumindest in bestimmten Bereichen erhebliche Wettbewerbsvorteile.

Mit den Neuregelungen sollte insbesondere Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet werden, unter den gleichen Bedingungen Rechtsdienstleistungen anzubieten wie registrierte Inkassodienstleister. Zugleich sollte den Rechtsuchenden in bestimmten weiteren Bereichen, in denen dies sachgerecht erscheint, der Zugang zu einer erfolgsabhängig vergüteten Vertretung durch Rechtsanwälte erleichtert werden.

Erfolgshonorare und Prozessfinanzierung bei Rechtsanwälten

Rechtsanwälten ist es nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO grundsätzlich untersagt, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, mithin eine Vereinbarung zu treffen, durch die ihre Vergütung oder deren Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der sie einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhalten. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nur zulässig, soweit das RVG dies bestimmt.

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG durfte bislang ein Erfolgshonorar nur vereinbart werden, wenn der ­Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen ­Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Nach § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO war es Rechtsanwälten zudem untersagt, als Prozessfinanzierer aufzutreten. Dies galt, wie § 4a Abs. 3 Satz 2 RVG verdeutlichte, auch im Fall der zulässigen Vereinbarung eines Erfolgshonorars.

Andererseits ist es Rechtsanwälten berufsrechtlich nicht untersagt, sich – wohl sogar unter derselben Adresse – ebenfalls als Inkassodienstleister registrieren zu lassen und in dieser Funktion die in dieser Form erlaubte Rechtsberatung ohne die anwaltlichen Beschränkungen anzubieten.

Durch die nachstehenden Neuregelungen wurden die für Rechtsanwälte bestehenden Verbote im Bereich des Erfolgshonorars und der Prozessfinanzierung dahingehend gelockert, dass zwar der Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Mandanten und der prozessualen Waffengleichheit weiterhin im erforderlichen Umfang gewährleistet bleibt, er jedoch insbesondere im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben auch verhältnismäßig ausgestaltet ist.

Die Regelungen im Detail

Durch das Legal-Tech-Gesetz wird nunmehr in § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RVG bestimmt, dass ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) nur vereinbart werden darf, wenn

  1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 EUR bezieht,
  2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren erbracht wird oder
  3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverf...

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