Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme nicht zugewiesener Milchquoten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erzeuger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm von dem Mitgliedsstaat nicht genutzte Referenzmengen in irgendeiner Form zugute gebracht werden.

2. Die Milchgarantiemengenverordnung unterliegt nicht dem sich aus Art. 80 GG ergebenden Bestimmtheitsgebot. Eine ausdrückliche Benennung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung ist entbehrlich.

3. Durch sog. Kuhpachtverträge, bei denen die Kühe nicht in die Stallungen des Pächters verbracht und dort versorgt werden, erwirbt der Pächter nicht die Milcherzeugereigenschaft nach den Vorschriften der Milchgarantiemengenregelung.

 

Normenkette

EWGV 3950/92 Art. 9, 3, 2; EWGV 3577/90; MarktordnungsG § 12; MGV § 11 Abs. 4; GG Art. 80 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Abgabenbescheid vom 12. Dezember 2000 in der Fassung des 2. Änderungsbescheides vom 5. April 2001, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2001, mit dem der Beklagte 36.794,11 DM (= 18.812,53 Euro) Milchgarantiemengenabgabe festgesetzt und angefordert hat.

Der erkennende Senat hat in dieser Abgabenangelegenheit bereits im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 22. April 2002 - 7 V 311/02 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die dortige Sachverhaltsschilderung kann in wesentlichen Teilen nicht Bezug genommen werden, weil dieser sich aufgrund der nachfolgenden richterlichen Aufklärungsmaßnahmen als unzutreffend herausgestellt hat. Vorab sollen nur zwei Punkte hervorgehoben werden:

Der Kläger hat die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milch nicht an die A AG verkauft, und die A AG hat nicht mit der B Union eG fusioniert.

Der Sachverhalt stellt sich vielmehr wie folgt dar:

Der Kläger ist Milcherzeuger. Ihm stand in den Milchwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99 jeweils eine abgabenfrei belieferbare Anlieferungsreferenzmenge Milch von 364.585 kg zu. Dies ergibt sich aus den Milchgeldabrechnungen, die in der FG-Akte ab Blatt 73 ff. abgeheftet sind. Der Kläger hat die erbetenen Mitteilungen der Anlieferungsreferenzmengen, die vom Käufer an den Milcherzeuger erstellt werden, nicht zur Einsichtnahme durch den Senat zur Verfügung gestellt.

Der Kläger hat die Erzeugernummer 88. Er war Mitglied der Vereinigten W Molkereien eG, die mit der B eG fusionierte.

Die Milchgeldabrechnungen für die beiden eingangs genannten Milchwirtschaftsjahre erstellte die A AG im Auftrag dieser Genossenschaft (FG-Akte Blatt 73 ff.). Einen Milchliefervertrag mit dem Kläger hatte die Ansicht (FG-Akte Blatt 127).

Die C Molkereien eG wurde mit sogenanntem Nachgründungsvertrag vom 29. Mai 1992 Aktionär in der A AG und brachte ihr Unternehmen (ohne Beteiligung an der AG) in diese ein (FG-Akte Blatt 141). Vom Einbringungsstichtag an gilt das eingebrachte Unternehmen als für Rechnung der A AG fortgeführt. Zum 1. Juni 1999, nach Mitteilung der B eG zum 1. Januar 1999, ging die C Molkereien eG durch Verschmelzungsvertrag auf die B eG über. Der Verschmelzungsvertrag jedenfalls datiert vom 1. Juni 1999. Die entsprechende Eintragung im Genossenschaftsregister für die B eG ist unter dem 9. September 1999 erfolgt (Unterlagen im Arbeitsheft).

Laut Mitteilung der B eG an das Hauptzollamt T vom 31. Januar 2000 wird die Abgabenanmeldung für das Milchwirtschaftsjahr 1999/2000 von dort aus abgegeben. Die Kennzahl 66 der A AG beim Hauptzollamt J ist mit Wirkung vom 31. März 1999 gelöscht (Arbeitsheft).

Zur Firmengeschichte der A AG lässt sich folgendes feststellen:

Die F Molkereizentrale AG entstand durch Umwandlungsvertrag vom 17. Dezember 1991 aus der P eG (FG-Akte Blatt 128 ff.). Als Genossen der vormaligen eG wurden nunmehr unter anderem Aktionäre der P AG die K eG, die Eer Milchwerk eG und die Molkereigenossenschaft Hofgeismar eG. Die C Molkereien eG war durch den Nachgründungsvertrag Aktionär der A AG geworden. Diese vier vorgenannten Aktionäre gingen dann jeweils durch Verschmelzungsvertrag vom 1. Juni 1999 in der B Union eG auf.

Die A AG schloss unter dem Datum vom 29. Mai 1992 mit der Vereinigten W Molkereien eG einen Milchlieferungsvertrag, wonach sie sich verpflichtete, für die Dauer dieses Vertrages die gesamte Milchmenge der Mitglieder der Genossenschaft abzunehmen. Unter § 2 wird hinsichtlich der Abrechnung ausgeführt, dass die A AG im Auftrage der Genossenschaft die Milch von deren Mitgliedern erfasst und den Milchlieferanten monatlich eine Abrechnung erteilt. Dieser Vertrag sollte gemäß § 3 rückwirkend ab dem 1. Januar 1992 laufen (FG-Akte Bl. 148, 149). Einen entsprechenden Vertrag schloss die A AG mit der M Thüringen eG unter dem 3. November 1995 (FG-Akte Blatt 154, 155). Die N GmbH iG, mit der der Kläger später zu betrachtende Verträge geschlossen hatte, war Mitglied dieser Genossenschaft. Für das Milchwirtschaftsjahr 1991/1992 hatte die K eG gegenüber dem damaligen Hauptzollamt E als Käuferin eine Anmeldung für d...

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