Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung der Milchreferenzmenge durch einen Stall- oder Kuhpachtvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erzeugung von Milch in gepachteten Anlagen und deren Berücksichtigung bei der Milchreferenzmenge des Pächters ist nur zulässig, wenn der Pächter dabei auch tatsächlich die Milcherzeugereigenschaft nach den Vorschriften der Milchgarantiemengenverordnung erfüllt.
  2. Maßgebend für die Erzeugereigenschaft ist, dass der landwirtschaftliche Betriebsleiter die Milcherzeugung eigenverantwortlich betreibt, ohne dass er Eigentümer der zur Erzeugung der Milch erforderlichen Produktionsmittel sein muss.
  3. Ein Kuh- oder Stallpachtvertrag, der eine Anrechnung der erzeugten Milch bei der Milchreferenzmenge des Pächters rechtfertigt, liegt nur vor, wenn dieser die Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt.
  4. Indizien für das Vorliegen einer wirksamen Stall- oder Kuhpacht, die eine Übertragung der Milchreferenzmengen rechtfertigt.
 

Normenkette

MGV § 7b; EG-VO Nr. 3950/92, Nr. 536/93

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes wegen eines Abgabenbescheides vom 5. Juli 2001, mit dem der Antragsgegner 110.114,43 DM Milchgarantiemengenabgabe festgesetzt und angefordert hat.

Der gegen den Abgabenbescheid gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 16. August 2001). Die Klage wird beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 3607/01 geführt.

Der Antragsteller ist Milcherzeuger und bei der – damaligen Molkereizentrale in B unter der Erzeuger-Nr. 200 gemeldet. Nach Fusionierung firmiert die Molkerei jetzt als M e.G.

Dem Antragsteller stand im Milchwirtschaftsjahr 1996/1997 eine abgabenfrei belieferbare Referenzmenge von 501.741 kg Milch und im Milchwirtschaftsjahr 1998/1999 eine solche von 486.741 kg Milch zu (Rechtsbehelfsakte Blatt 3).

Aus dem in Kopie in der Ermittlungsakte des Zollfahndungsamtes U unter dem Aktenzeichen E 682/99 – 202 befindlichen Vermerk vom 30. August 1999 ergibt sich hinsichtlich des der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Sachverhalts Folgendes:

Im November 1998 wurde bei dem Hauptzollamt F bekannt, dass die Firma Z-Milch AG in T trotz rückläufigem Kuhbestand in den Milchwirtschaftsjahren 1996/1997 und 1997/1998 die Anlieferungsreferenzmenge bei einer Molkerei in B mit mehr als 100 % erfüllte. Weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Durchführung von richterlich angeordneten Durchsuchungen, führten sowohl bei der Z-Milch AG wie auch bei der Agrargenossenschaft H zur Sicherstellung zahlreicher Unterlagen. So wurde bei der Z-Milch AG die Milchgeldabrechnung für den März 1997 erhoben (Beweismittelheft Blatt 3). Aus den darin enthaltenen Daten ist folgendes zu erkennen: Die in der Milchgeldabrechnung erfassten Milchanlieferungen pro Tag sind nach den Vorgaben des Vordrucks mit Liter/Uhrzeit/Temperatur festzuhalten. In dem hier vorliegenden Beleg befinden sich lediglich Mengenangaben, wobei vom 1. bis zum 27. März abwechselnd an einem Tag mehr als 6.500 l, am anderen Tag hingegen lediglich 1.000 l Milch abgeliefert worden sein sollen. Für den 28. und den 30. März gibt es keine Mengenerfassung, am 29. und am 31. März hingegen sind wieder mehr als 6.500 l abgeholt worden. Bei den Untersuchungsergebnissen wird zwar ein Durchschnittsergebnis für den Fett- und Eiweißgehalt eingetragen, die Einzelergebnisse für die während dieses Monats entnommenen Proben sind nicht ausgedruckt. Nach dieser Aufstellung hat die Z-Milch AG im März 1997 insgesamt 120.141 l Milch (= 122.544 kg Milch) abgeliefert. Aus der Fortschreibung des Kalenderjahres ergibt sich, dass einschließlich dieses dritten Monats im Jahr 151.226 kg Milch angeliefert worden waren. Daraus folgt, dass die Z-Milch AG in den Monaten Januar und Februar 1997 zusammen lediglich 28.682 kg Milch angeliefert haben kann.

Bei der Z-Milch AG wurde des weiteren vorgefunden eine maschinenschriftlich erstellte Zusammenstellung von Milcherzeugern aus dem hessischen Bereich, wobei in vier Fällen Auszahlungsbeträge ermittelt wurden. Für den Antragsteller ist in dieser Liste handschriftlich vermerkt: 33.275,19. Dazu gibt es weiter einen Überweisungsauftrag der Z-Milch AG zugunsten des Antragstellers über 33.275,19 DM, der am 23. April 1997 von der Volksbank R eG zur Überweisung angenommen wurde. Als Zahlungsgrund wird insoweit auf dem Überweisungsträger angegeben: „Rückerst. Milchgeld

- Kanne 02”.

Mit Schreiben vom 31. August 1999 teilte das Zollfahndungsamt U dem Antragsteller den festgestellten Sachverhalt mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Antragsteller äußerte sich hierzu zunächst nicht.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen führten dann die gegen die Agrargenossenschaft H gerichteten Ermittlungsmaßnahmen anlässlich der Durchsuchung der dortigen Geschäftsräume am 15. März 2000 zur Sicherstellung von weiterem umfangreichen Beweismaterial. Der Antragsteller lieferte in den Monaten Dezember 1998 bis einschließlich März 1999 auf die der Agrargenossensch...

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