Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von fiktiver inländischer Afa bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Veräußerung eines im Ausland belegenen zuvor vermieteten Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Veräußerung eines im Ausland belegenen, zuvor vermieteten Grundstücks sind für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 4 EStG die historischen Anschaffungskosten nicht um die fiktive Absetzung für Abnutzung zu mindern, wenn sich diese aufgrund der Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommen nicht mindernd auf die inländische Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt haben.

 

Normenkette

InvStG § 3 Abs. 1; InvSt § 2 Abs. 2 Nr. 1; InvStG § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 4, Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2020; Aktenzeichen VIII R 37/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer fiktiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in Deutschland von den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer in England gelegenen Immobilie, deren Erträge im Inland aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens als steuerfrei behandelt werden.

Der Kläger ist als inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen ein Investmentvermögen in Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 01.01.2004. Gesetzlich vertreten und verwaltet wird der Fond von der X. Das Wirtschaftsjahr des Klägers läuft vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des darauffolgenden Jahres. Im Streitjahr waren insgesamt Anteilsscheine an Anleger, die nicht natürliche Personen sind, ausgegeben. Als Immobilien-Sondervermögen wird das eingelegte Geld in Immobilien angelegt (§ 66 InvStG).

Die vom Kläger für das Wirtschaftsjahr vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 am 01.02.2011 eingereichte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG für die Thesaurierung zum 30.09.2010 führte zur Feststellung der erklärten Beträge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Im Rahmen der Überprüfung der erklärten Beträge stellte das Finanzamt fest, dass hierin ein Veräußerungsgewinn aus einer in Großbritannien ( ) gelegenen Immobilie als nach § 4 Abs. 2 InvStG steuerpflichtiger ausschüttungsgleicher Ertrag in Höhe von € berücksichtigt wurde. Das Objekt war am 23.06.2004 erworben und am 21.03.2010 und somit innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wieder veräußert worden. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird auf Blatt der Feststellungsakte verwiesen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zog das Finanzamt berücksichtigte AfA-Beträge von € im Geschäftsjahr 2008/2009 und von € im Geschäftsjahr 2009/2010, insgesamt € von den Anschaffungskosten ab.

Nach Durchführung einer Prüfung änderte das Finanzamt die Ermittlung des

Veräußerungsgewinns dahingehend ab, dass es die kumulierte AfA für die gesamte Haltedauer des Objekts nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG in Höhe von € gewinnerhöhend bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigte, so dass sich die ausschüttungsgleichen Beträge in Höhe der Differenz von € erhöhten. Bei der berücksichtigten AfA handelte es sich um die fiktive deutsche Abschreibung auf das in England gelegene Gebäude, dessen Mieterträge in Deutschland aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens als steuerfrei zu behandeln sind. Bisher war eine Berücksichtigung der AfA-Beträge bis einschließlich des Geschäftsjahres 2007/2008 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns unterblieben, da die ausländischen Mieterträge in Absprache mit der Finanzverwaltung nach der sog. Cash-Methode in vollem Umfang, d.h. ohne Berücksichtigung der auf diese Erträge nach deutschem Steuerrecht entfallenden Abschreibungen als steuerfrei ausgewiesen worden waren.

Unter Berücksichtigung, eines dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Erhöhungsbetrages von € in Form von Erstattungszinsen erhöhte das Finanzamt mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.02.2013 die ausschüttungsgleichen Beträge um insgesamt €. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch und begehrte bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf die Veräußerungsgewinnerhöhung in Höhe der AfA gänzlich zu verzichten und somit einen Veräußerungsverlust aus der Veräußerung der britischen Immobilie in Höhe von € zu berücksichtigen. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 30.10.2013 zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Im Klageverfahren hat das Finanzamt nach neuerlicher Überprüfung des angefochtenen Bescheides am 05.05.2014 einen Änderungsbescheid erlassen, der

gemäß § 68 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ge...

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