Die vier Verbände Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, Haus & Grund Württemberg und Baden sowie der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg haben zwei Musterklagen gegen das ab 2025 in Baden-Württemberg geltende Landesgrundsteuergesetz beim baden-württembergischen Finanzgericht eingereicht. Grund für die Musterklagen sind gravierende verfassungsrechtliche Bedenken der vier Verbände hinsichtlich der Grundsteuer B im neuen Grundsteuergesetz im Land. Mit der ersten Klage (das unter dem Aktenzeichen 8 K 2368/22 geführt wird) sollen grundsätzliche Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes geklärt werden. Mit der zweiten Klage (Aktenzeichen 8 K 2491/22) sollen Fragen rund um das System der Bodenrichtwerte als Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg untersucht werden. So ist aus Sicht der beteiligten Verbände das Verfahren zur Ermittlung der Bodenrichtwerte intransparent und ungenau.

Beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sind mittlerweile drei Klagen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 im Bundesmodell anhängig. Die Aktenzeichen lauten: 3 K 3026/23, 3 K 3170/22 sowie 3 K 3018/23.

Im März 2023 sind insgesamt vier Klagen zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingegangen. Gerügt wird u.a. die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungen. Die Klagen haben die Aktenzeichen 4 K 1189/23, 4 K 1190/23, 4 K 1217/23 und 4 K 1205/23. Das Gericht beabsichtigt, die Verfahren mit Rücksicht auf ihre Breitenwirkung vorrangig zu bearbeiten

 
Hinweis

Sprungklage

Bei der zuletzt genannten Klage (4 K 1205/23) handelt es sich um eine sog. "Sprungklage", d. h. eine Klage, die ohne das erforderliche Vorverfahren beim Finanzamt erhoben wurde und die daher nur mit Zustimmung des Finanzamtes zulässig ist. Ob diese Zustimmung erteilt wird, ist aktuell noch offen.

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