(1) Die Regelung des § 63 des Hamburgischen Beamtengesetzes über die Beurlaubung ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Zur Erhaltung der Qualifikation und zur Anpassung an die berufliche Entwicklung sind die Fortbildungsveranstaltungen für beurlaubte Beschäftigte offen zu halten. 2Die beurlaubten Beschäftigten sind regelmäßig über das für sie in Betracht kommende Fortbildungsangebot zu unterrichten.

 

(3) Befristete Beschäftigungsmöglichkeiten (Aushilfen, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) sind auf Antrag vorrangig beurlaubten Beschäftigten anzubieten, soweit die Beschäftigung während der Beurlaubung zulässig ist und dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderläuft.

 

(4) Streben aus familiären Gründen beurlaubte Beschäftigte wieder eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung an, sind sie bei der Besetzung von Stellen für Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig zu berücksichtigen.

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