(1) 1Die Frauenvertreterin achtet auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. 2Sie ist an personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffen, frühzeitig zu beteiligen. 3Sie kann sich darüber hinaus innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen, die Frauenbelange berühren können, äußern. 4Zudem ist ihr im Rahmen ihrer Aufgaben Gelegenheit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Dienststellenleitungsbesprechungen ihrer Dienststelle zu geben.

 

(2) Die Frauenvertreterin hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung in der Dienststelle.

 

(3) Die Frauenvertreterin kann während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einberufen.

 

(4) 1Der Frauenvertreterin ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Akten, Planungs- und Bewerbungsunterlagen zu gewähren. 2Personalakten darf die Frauenvertreterin nur mit Zustimmung der Betroffenen einsehen. 3Eine Beteiligung an Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen findet nur auf Antrag der Betroffenen statt.

 

(5) Die Frauenvertreterin kann sich unter Einhaltung des Dienstwegs an die oberste Dienstbehörde sowie bei Fragen von allgemeiner frauenpolitischer Bedeutung an das für Frauenfragen zuständige Ministerium wenden.

 

(6) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Frauenvertreterin ihrer Dienststelle wenden.

 

(7) Den Frauenvertreterinnen der einzelnen Verwaltungszweige ist Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch untereinander zu geben.

 

(8) Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge