Rz. 198

Als Maßnahmen zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge sind sämtliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden möglich, die nicht dem Erbrecht unterliegen. Es besteht keine Einschränkung auf die typischen Formen des Erbrechts, z. B. Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis.

 

Rz. 199

Als Gestaltungsmittel kommen u. a. die Schenkung, die Errichtung neuer oder die Umwandlung bestehender Unternehmen sowie Regelungen in Gesellschaftsverträgen infrage. Wesentliches Gestaltungsmittel zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge ist die Schenkung von Unternehmen, Beteiligungen oder einzelnen Wirtschaftsgütern aus Unternehmen heraus[1].

 

Rz. 200

Daneben kann im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen gegen Gewährung eines Nießbrauchs an Nachfolger übergehen, während sich der Übergeber die Erträge am Vermögen und dessen Verwaltung zunächst sichert[2].

 

Rz. 201

Weiteres Instrument zur Übertragung von Vermögen ist die Übergabe gegen Gewährung von wiederkehrenden Leistungen. Diese Leistungen können in verschiedenen Formen gestaltet werden. Die Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen oder im Rahmen des Nießbrauchsvorbehalts bewirkt neben steuerlichen Vorteilen die Sicherung der Altersversorgung der übertragenden Generation[3]. So können z. B. Versorgungs- und Unterhaltsleistungen sowie Veräußerungsrenten vereinbart werden[4].

 

Rz. 202

Rein zivilrechtlich kann die Geldleistung an den Übertragenden in Form einer Leibrente oder einer zeitlich befristeten Rente erfolgen. Eine Leibrente muss nach § 761 BGB schriftlich bestellt werden.

 

Rz. 203

Eine Leibrente ist von einer dauernden Last dadurch abzugrenzen, dass sie eine gleichbleibende Leistung darstellt, während die Höhe der dauernden Last von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten oder dem Bedarf des Berechtigten abhängt[5].

 

Rz. 204

Vorteilhaft ist eine dingliche Sicherung der Versorgungsleistungen. Dadurch entsteht für beide Teile eine gewisse Rechtssicherheit[6], insbesondere im Fall der Insolvenz des Verpflichteten, da hier lediglich eine Kapitalisierung des Rechts stattfindet[7].

[1] Zur Schenkung Rz. 17f.
[2] Zum Nießbrauch Rz. 152f.
[3] Heinicke, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 10 EStG Rz. 65.
[5] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 22 EStG Rz. 31; Sprau, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 759 BGB Rz. 1.
[6] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 4, Rz. 106f.
[7] Sprau, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 759 BGB Rz. 5.

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