Rz. 152

Der Nießbrauch verkörpert das Recht des Nießbrauchers, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen. In der Praxis wird nach der wirtschaftlichen Zielsetzung im Verpflichtungsgeschäft unterschieden zwischen

  • Zuwendungsnießbrauch,
  • Vorbehaltsnießbrauch, ggf. als Vermächtnis- oder Auflagennießbrauch,
  • entgeltlich eingeräumtem Nießbrauch,
  • unentgeltlich eingeräumtem Nießbrauch,
  • teilentgeltlich eingeräumtem Nießbrauch.

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