Rz. 152
Der Nießbrauch verkörpert das Recht des Nießbrauchers, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen. In der Praxis wird nach der wirtschaftlichen Zielsetzung im Verpflichtungsgeschäft unterschieden zwischen
- Zuwendungsnießbrauch,
- Vorbehaltsnießbrauch, ggf. als Vermächtnis- oder Auflagennießbrauch,
- entgeltlich eingeräumtem Nießbrauch,
- unentgeltlich eingeräumtem Nießbrauch,
- teilentgeltlich eingeräumtem Nießbrauch.
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