Rz. 78

Mit einem Vermächtnis nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil oder einen einzelnen Vermögensgegenstand zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Dies ermöglicht die gezielte Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstands, eines Unternehmens oder einer Beteiligung aus dem Nachlass unabhängig vom restlichen Nachlass[1]. Hierdurch kann der Erblasser vermeiden, dass der Bedachte Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Vermächtnisnehmer kann jede rechtsfähige Person (natürliche und juristische Person) oder eine Gesamthandsgemeinschaft sein.

 

Rz. 79

Das Vermächtnis wird als flexibles Instrument der Nachfolgeplanung angesehen[2], da erbrechtliche Einschränkungen nicht greifen und der Erblasser die Person des Vermächtnisnehmers nicht zu Lebzeiten selbst bestimmen muss. Er kann z. B. den Vermächtnisnehmer durch den Beschwerten oder durch einen Dritten bestimmen lassen[3]. Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird[4]. Der Bedachte muss folglich innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall bestimmbar sein.

 

Rz. 80

Bei der Anordnung eines Vermächtnisses sollte, soweit Pflichtteilsberechtigte in der Verfügung von Todes wegen übergangen werden, die Tragung der Pflichtteilslast vertraglich geregelt werden, um Nachteile aus möglichen Ausgleichsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Vermächtnisempfänger zu vermeiden[5].

 

Rz. 81

Ebenso wie das Testament kann das Vermächtnis jederzeit vom Erblasser geändert werden. Das gilt aber nicht beim Erbvertrag, der nur im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden kann.

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 37, Rz. 146ff.
[2] Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos, in Handbuch des Fachanwalts: Erbrecht, 2. Aufl. 2007, 260, Rn. 411.
[5] Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos, in Handbuch des Fachanwalts: Erbrecht, 2. Aufl. 2007, 266, Rn. 454.

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