Rz. 2

Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] in Abs. 2 materiell und in Abs. 1 und Abs. 4 redaktionell geändert; die materiellen Änderungen galten ab 1.1.2005.[2] In Abs. 2 Buchst. a wurde – klarstellend[3] – verdeutlicht, dass nur kapitalgedeckte Altersversorgungen (ggf. entsprechende Teilversorgungen) gefördert werden. § 82 Abs. 2 Buchst. b EStG schließt insofern eine Gesetzeslücke, als ausdrücklich die vom Betriebsrentengesetz erlaubten Konstellationen der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung mittels eigener Beiträge des Arbeitnehmers bzw. ehemaligen Arbeitnehmers einbezogen wurden (Rz. 23).

 

Rz. 3

Durch das Eigenheimrentengesetz[4] wurden Abs. 1 und 4 EStG geändert; die Änderungen galten erstmals für den Vz 2008.[5] In Zusammenhang mit der verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge wurden in Abs. 1 durch Änderung des Satzes 1 und Anfügen der S. 3 bis 5 die Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorge-Darlehensvertrags[6] erbracht hat, in die Förderung einbezogen. Im gleichen Zug wurde § 82 Abs. 4 Nr. 4 EStG an die geänderte Fassung des § 92a EStG angeglichen.

 

Rz. 3a

Mit dem JStG 2010[7] sind in § 82 Abs. 1 S. 1 und S. 3 EStG jeweils zur Verdeutlichung ausdrückliche Hinweise aufgenommen worden, dass die nachgelagerte Besteuerung an die Förderungsphase anschließt (S. 1) bzw. auch Tilgungsleistungen zugunsten eines eigenen Vertrags erbracht sein müssen (S. 3). § 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist im Hinblick auf § 3 Nr. 39 EStG im Wortlaut redaktionell vereinfacht worden.

 

Rz. 3b

Durch das BeitrRLUmsG[8] wurde die Aufzählung der nicht zu den Altervorsorgebeiträgen gehörenden Tatbestände um § 82 Abs. 4 Nr. 5 EStG ergänzt. Demnach stellen Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Falle des Versorgungsausgleichs oder bei einem Vertragswechsel i. S. d. § 3 Nr. 55 bis 55c EStG keine Altersvorsorgebeiträge dar.

 

Rz. 3c

Mit dem AltvVerbG[9] wurde in § 82 Abs. 1 S. 1 EStG lediglich klarstellend der Verweis auf die in § 10a EStG genannten Grenzen durch den Verweis auf den dort genannten Höchstbetrag ersetzt, da wegen des Zeitablaufs die höchste Stufe für die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben erreicht war. Weiterhin wurden in § 82 Abs. 1 EStG die Sätze 6 und 7 angefügt. Diese vereinfachen für den Fall der Aufgabe der Selbstnutzung oder der Reinvestition die Abwicklung durch den Anbieter, indem alle im betreffenden Beitragsjahr geleisteten Beiträge gefördert werden können.

 

Rz. 3d

Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[10] wurde § 82 Abs. 1 EStG um S. 8 erweitert. Dieser greift die zuvor für den Fall der Aufgabe der Selbstnutzung und der Reinvestition getroffenen Regelungen (Rz. 3c) auf und überträgt diese auf den Fall eines beruflich bedingten Umzugs, sodass auch hier im Beitragsjahr des Wegzugs und des Wiedereinzugs alle Beiträge förderfähig sind. Die umfangreichen Regelungen des neuen Abs. 5 wurden ohne inhaltliche Änderungen aus § 52 EStG übernommen. Für bereits abgelaufene Beitragsjahre bis einschließlich 2011 bestand unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen. Diese Regelungen wurden ursprünglich in Zusammenhang mit dem ab dem Beitragsjahr 2012 geltenden Mindestbeitrag für mittelbar Zulageberechtigte geschaffen. Für die davor liegenden Beitragsjahre sollte bei irrtümlich angenommener mittelbarer Zulageberechtigung die Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen eröffnet werden, um eine Rückforderung von Zulagen vermeiden zu können.

 

Rz. 3e

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[11] hat die Regelungen zu den Altersvorsorgebeiträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in § 82 Abs. 2 EStG (Rz. 20ff) zweifach geändert. Zunächst wurde rückwirkend zum 1.1.2018 der Verweis in § 82 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG um den mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz neu eingeführten § 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) BetrAVG ergänzt und so ein redaktionelles Versehen beseitigt.[12] Der ergänzte Verweis bezieht sich auf das Recht des Arbeitnehmers auch bei einer reinen Beitragszusage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Die zweite Änderung betrifft ebenfalls § 82 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG, dessen zweiter Halbsatz gestrichen wurde; diese trat aber erst mit Wirkung ab 15.12.2018 in Kraft. Die bisher dort genannten Voraussetzungen der Förderfähigkeit wurden in einen neuen § 82 Abs. 2 S. 2 EStG übernommen und erweitert.[13] Der bisherige § 82 Abs. 2 S. 2 EStG wurde zu § 82 Abs. 2 S. 3 EStG.

[1] BGBl I 2004, 1427.
[2] § 52 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 5.7.2004, BGBl I 2004, 1427.
[3] BT-Drs. 15/2150, 46.
[4] G. v. 29.7.2008, BGBl I 2008, 1509.
[5] § 52 Abs. 1 S. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 29.7.2008, BGBl I 2008, 1509.
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