Rz. 51

Nach § 101 AufenthG gelten die bisherigen, d. h. nach dem zum 31.12.2004 weggefallenen AuslG erteilten Aufenthaltsrechte fort.

Eine vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis fort. Eine Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis gilt als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort.[1]

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge v. 22.7.1980[2] oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, § 101 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

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