Rz. 247

Einnahmen und Ausgaben vor dem Abschlussstichtag unterliegen der Rechnungsabgrenzungspflicht. Es kommen also nur solche Buchführungsvorgänge infrage, die Einnahme- oder Ausgabecharakter haben, also Zugänge und Abgänge des Betriebsvermögens, und sich – ohne Rechnungsabgrenzung – gewinnmäßig auswirken würden. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um Vorgänge des Geldverkehrs, also Zahlungsvorgänge, handelt.[1] Der Gesetzestext spricht zwar von "Ausgaben" und "Einnahmen" und in diesem Zusammenhang nicht von "Aufwand" und "Ertrag". Allerdings lässt sich dieser Gesetzeswortlaut teleologisch auch auf geldwerte Vorteile beziehen; wirtschaftlich ist es gleichwertig, ob Geld oder geldwerte Vorteile geleistet werden.[2] Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Hingabe von Wirtschaftsgütern eine "Ausgabe" beim Kauf oder bei der Herstellung der Wirtschaftsgüter erfolgt ist, bei der Buchung einer Verbindlichkeit eine Ausgabe bei Zahlung auf die Verbindlichkeit erfolgen wird.

 

Rz. 247a

Das Vorliegen einer Ausgabe oder Einnahme[3] genügt aber nicht; es muss auch ein Aufwand oder Ertrag vorliegen. Mangels Aufwandscharakters kommen als Rechnungsabgrenzungsposten Beträge, die als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu aktivieren sind, nicht infrage. Abschreibungen dieser aktivierten Wirtschaftsgüter können nicht abgegrenzt werden, weil sie durch § 7 EStG bereits zeitlich zutreffend zugeordnet werden, also keine zeitliche Zuordnung durch Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich ist.

[1] BFH v. 29.11.2006, I R 46/05, BStBl II 2009, 955, BFH/NV 2007, 1009; str.; Schreiber, in Blümich, EStG, § 5 EStG Rz. 672; a. A. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 5 EStG Rz. 247.
[2] Vgl. auch BFH v. 29.11.2006, I R 46/05, BStBl II 2009, 955, BFH/NV 2007, 1009, wo die Buchung einer Verbindlichkeit als "Ausgabe" angesehen wird; FG Düsseldorf v. 20.5.2008, 6 K 3224/05 K, F, EFG 2008, 1607.

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