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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 5.4.2 Regelung im Überblick

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 243

Handels- und Steuerrecht regeln die Rechnungsabgrenzung somit (vgl. Rz. 242) heute, mit Ausnahme der steuerlichen Abgrenzung nach § 5 Abs. 5 S. 3 EStG, im Wesentlichen gleich lautend. Auszuweisen sind transitorische Posten i. e. S., nämlich

  • auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen,
  • auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzung erfolgen nach den gleichen Regeln; die Tatbestandsmerkmale sind gleichlautend auszulegen.[1]

 

Rz. 243a

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Ausgaben derjenigen Periode zuzuordnen, zu der sie wirtschaftlich gehören und in der die zugehörigen Einnahmen anfallen. Passive Rechnungsabgrenzungsposten nehmen entsprechende Einnahmen auf, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber Erträge einer späteren Periode darstellen. Durch die Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben und Einnahmen derjenigen Periode als Aufwendungen und Erträge zugeordnet, zu der sie wirtschaftlich gehören.[2] Es handelt sich regelmäßig um Vorleistungen eines Vertragspartners, der eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht.[3] Für diese Rechnungsabgrenzungsposten besteht handels- wie steuerrechtlich eine Aktivierungs- bzw. Passivierungspflicht. Lediglich bei Abgrenzungsbeträgen bis zu einer Wesentlichkeitsgrenze von 800 EUR (bis zur Grenze für GWG gem. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG) besteht ein Wahlrecht, auf einen Ausweis eines Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten (§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG). Dabei ist das Wahlrecht einheitlich für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuüben. Für die besonders geregelte Rechnungsabgrenzung von Zölle...

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