Rz. 21

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und Bilanzierung nach § 5 EStG ist Vergleich des Vermögens am Ende des Gewinnermittlungszeitraums mit dem Vermögen am Anfang des Gewinnermittlungszeitraums (bzw. am Ende des vorhergehenden Gewinnermittlungszeitraums). Eine positive Differenz ist Gewinn, eine negative Differenz ist Verlust.

Betriebsvermögen ist dabei die Summe der aktiven Wirtschaftsgüter abzüglich der Summe der passiven Wirtschaftsgüter (Verbindlichkeiten), im Ergebnis also das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital.[1]

In den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen sind nur Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen. Wesentlich für die Durchführung des Betriebsvermögensvergleichs ist daher einmal die Definition, was ein Wirtschaftsgut ist (Rz. 26ff.), und sodann die Abgrenzung, ob dieses Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder zum sonstigem Vermögen (Privatvermögen) gehört (Rz. 36ff.).

Da die ESt eine Personensteuer ist, nicht etwa eine Sachsteuer des "Betriebs", sind in den Betriebsvermögensvergleich nur solche Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die dem Stpfl. steuerlich zugerechnet werden können (Rz. 249).

[1] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2017, § 4 EStG Rz. 42.

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