Rz. 60

Körperbehinderte Stpfl. unterliegen besonderen Einschränkungen im Alltag, die z. T. zu einem erhöhten existenznotwendigen Betrag führen. Sowohl Fahrtkosten als auch behinderungsbedingte Umbaukosten sind neben dem Pauschbetrag des § 33b EStG abzugsfähig.

 

Rz. 60a

Der Abzug von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung wurde m. W. ab dem Vz 2021 komplett neu geregelt und der Abzug tatsächlicher Aufwendungen durch den Abzug pauschaler Beträge (sog. behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale) ersetzt (§ 33 Abs. 2a EStG).[1]

 

Rz. 60b

Fahrtkosten sind sowohl nach Rechtslage bis Vz 2020 als auch ab 2021 (dann in Form der pauschalen Beträge) abzugsfähig, sofern der Grad der Behinderung mindestens 80 % oder aber 70 % mit zusätzlich erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsunfähigkeit (Merkzeichen "G") beträgt (Kategorie 1). Für Menschen mit einer Behinderung, die einen speziellen Transport erfordert, insbesondere bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ("aG"), Blindheit ("BI"), Taubblindheit ("TBI") oder Hilflosigkeit "(H") ist ein erhöhter Abzug möglich (Kategorie 2).

 

Rz. 60c

Ab Vz 2021 beträgt die zu gewährende Pauschale bei Menschen mit einer Behinderung nach § 33 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 EStG (Kategorie 1) 900 EUR. Bei Menschen mit einer Behinderung, die einen speziellen Transport erfordert (§ 33 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 EStG; Kategorie 2), beträgt die Pauschale hingegen 4.500 EUR Diese wird auf Antrag des Stpfl. gewährt, wobei sich das Antragserfordernis bereits aus § 33 Abs. 1 EStG ergibt. Die Pauschale ist wie der Anfall entsprechender Kosten ausgestaltet, die für eine außergewöhnliche Belastung getragen worden sind.

 

Rz. 60d

Wird die erhöhte Pauschale von 4.500 EUR in Anspruch genommen, kann die Pauschale nach § 33 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 EStG von 900 EUR nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. § 33 Abs. 2a S. 4 EStG schließt dies klarstellend aus, da es Stpfl. geben kann, die beide Merkmale erfüllen. Beide Beträge sind Jahresbeträge, die nicht zeitanteilig zu kürzen sind, sofern die Voraussetzungen lediglich für einen Teil des Kj. vorliegen.[2]

 

Rz. 60e

Nach § 33b Abs. 2a S. 6 EStG sind über die Pauschale hinaus keinerlei behinderungsbedingte Mehrkosten für Fahrten mehr abziehbar. Der Stpfl. hat mithin kein Wahlrecht mehr, tatsächlich höhere Aufwendungen im Einzelfall nachzuweisen und abzuziehen. Laut Gesetzesbegründung dient die Regelung insbesondere der Entbürokratisierung, da der Nachweis behinderungsbedingter Fahrtkosten im Einzelfall sehr aufwendig sei. Zugleich soll das Finanzverwaltungsverfahren entlastet werden, da die Nachweise nunmehr keiner gesonderten Überprüfung mehr bedürfen.[3]

Die Regelung soll alle Aufwendungen umfassen, die für eine behinderungsbedingte Fahrt anfallen. Unklar ist allerdings, ob hierzu auch Kosten für den Umbau eines Pkw zählen.[4]

M. E. fallen unter die Abgeltungswirkung hingegen auch derartige Kosten, unabhängig davon, ob diese als Abschreibung oder Sofortaufwand erfasst werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch sämtliche Kfz-Kosten hierunter fallen.[5] Auslösendes Moment derartiger Ausgaben ist die Behinderung, die letztlich den Umbau des Pkw verursachen. Der Begriff der Fahrtkosten muss entsprechend weit ausgelegt werden, derartige Aufwendungen sind letztlich ebenfalls Fahrtkosten i. S. d. Vorschrift und sind so nicht weiter abzugsfähig. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Ausgaben für Taxifahrten, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ähnliche Aufwendungen. Diese sind durch die Pauschale berücksichtigt.

 

Rz. 60f

§ 33 Abs. 2a S. 7 EStG stellt klar, dass die Pauschale als Kosten zu berücksichtigten sind, für die dann die zumutbare Belastung zu ermitteln und abzuziehen ist. Der Begriff der "Pauschale" wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt, im Regierungsentwurf wurde noch das Wort "Pauschbetrag" verwendet. Insoweit bestanden allerdings bedenken, dass ein Abzug dieser Beträge ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung erfolgen könnte.[6]

Die Systematik erklärt insoweit auch, weshalb die Regelung in § 33 EStG und nicht in § 33b EStG platziert wurde.[7]

M. E. ist aber fraglich, ob hierdurch auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelung gewährleistet wird. In Ausnahmefällen dürften die Aufwendungen eines Stpfl. auch deutlich höher sein als die Pauschalen. In diesen Fällen könnte eine Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten sein, denn sofern ein erhöhtes Existenzminimum besteht, muss dieses auch steuerfrei bleiben. M. E. hätte deshalb ein Wahlrecht in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden sollen, das dem Stpfl. den Nachweis höherer Kosten ermöglicht. Dies hätte zumindest verfassungsrechtliche Bedenken ausräumen können, wurde vom Gesetzgeber aber verworfen, da dies dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung entgegengestanden hätte.[8]

Insoweit besteht allerdings das Risiko, dass der Aufwand der Finanzverwaltung viel höher wird, sofern das BVerfG die Regelung verwerfen sollte. Das Wahlrecht hätten vermutlich ohnehin nur wenige Stpfl. in Anspruch genommen, ein...

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