Rz. 4

Die Vorschrift gilt für unbeschränkt Stpfl., bei Unterhaltszahlungen (Nr. 1a) aber nur, wenn auch der Verpflichtete unbeschränkt stpfl. ist. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Unterhaltsleistungen von einem beschr. Stpfl. an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten erbracht werden.[1]

Für beschr. Stpfl. ist nach dem Besteuerungstatbestand zu differenzieren. Für Leibrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) war bis Vz 2004 eine beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur vorgesehen, soweit die Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen. Da dies bei Renten nicht der Fall war und ist, unterlagen diese Renten nicht der beschr. Steuerpflicht.

Durch das AltEinkG v. 5.7.2004[2] ist § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung ab Vz 2005 geändert worden. Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG (Rz. 150ff.), die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden, unterliegen nunmehr der beschr. Steuerpflicht (§ 49 EStG Rz. 392). Hiermit sollen die Rentenbezüge der Rentner erfasst werden, die sich bei Beginn des Rentenbezugs im Ausland aufhalten bzw. nach Beginn des Rentenbezugs ins Ausland verziehen. Sie haben zukünftig eine Erklärung zur beschr. ESt-Pflicht abzugeben und können ggf. einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen.[3] Bei dieser Regelung hat der Gesetzgeber nicht beachtet, dass regelmäßig DBA mit den Staaten, in denen viele Rentner typischerweise ihren Lebensabend verbringen, das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat, also gerade nicht Deutschland, zuweisen. Das Besteuerungsrecht des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG läuft daher regelmäßig leer (§ 49 EStG Rz. 396)[4], sofern nicht eine entsprechende Änderung der DBA erreicht werden kann (z. B. DBA Kanada).[5] Ab Vz 2010 unterliegen auch Renten und andere Leistungen der beschr. Stpfl., die von ausl. Zahlstellen geleistet werden, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben im Inland berücksichtigt wurden.[6]

Einkünfte nach § 22 Nr. 2-4 EStG unterliegen in dem in § 49 Abs. 1 Nr. 8, 8a und 9 EStG genannten Umfang der beschr. Steuerpflicht. Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen (Riesterrente), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach Nr. 5 unterliegen ab Vz 09 der beschr. Steuerpflicht, ab Vz 2010 auch Leistungen ausl. Zahlstellen (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Bis Vz 2009 führte aber das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht zur schädlichen Verwendung und damit der Rückzahlung der Zulagen und etwaiger Steuervorteile, ab Vz 2010 aber nur noch bei Wegzug in das Nicht-EU/EWR-Ausland (§ 95 EStG i. V. m. § 93 EStG).[7]

[2] BStBl I 2004, 554.
[3] BT-Drs. 15/2150, 45.
[4] Risthaus, DB 2004, 1383, 1385.
[5] BFH v. 13.12.2011, I B 159/11, BFH/NV 2012, 417; Wied/Reimer, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rz. 218; BFH v. 20.12.2017, I R 9/16, BFH/NV 2018, 777.
[6] § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.
[7] Lindberg, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 95 EStG Rz. 1, 2.

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