Rz. 26

Es kann sich der Fall ergeben, daß die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals das Eigenkapital lt. Steuerbilanz übersteigt. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Verschmelzung zur Vernichtung von (buchmäßigen) Vermögenswerten führt ("Übernahmeverlust"). Es handelt sich um folgende Fälle:

  • Die übernehmende Anrechnungskörperschaft hält Anteile an der übertragenden Gesellschaft, die durch die Verschmelzung fortfallen. Eine Abweichung entsteht nur dann nicht, wenn der Buchwert der Anteile dem Nennkapital entspricht (vgl. Rz. 27).
  • Abweichendes Umtauschverhältnis: die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Körperschaft ist höher als das nominelle Nennkapital der übertragenden Gesellschaft. Der Sache nach sind Eigenkapitalteile in Nennkapital umgewandelt worden (vgl. Rz. 29).
  • Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter oder Spitzenausgleich.
  • Die übertragende Gesellschaft besitzt Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (vgl. Rz. 28).

Die in diesen Fällen zur Angleichung an die Steuerbilanz notwendigen Korrekturen der Gliederungsrechnung werden in der Weise vorgenommen, daß das EK 04 um den Betrag gemindert wird, um den die Summe der Teilbeträge in der Gliederungsrechnung das Eigenkapital lt. Steuerbilanz übersteigt.

 

Rz. 27

Die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals kann das Eigenkapital lt. Steuerbilanz übersteigen, weil die übernehmende Gesellschaft Anteile an der übertragenden Gesellschaft besitzt.

 
Praxis-Beispiel

Bilanzen der beteiligten Gesellschaften vor Vermögensübergang:

 
Übertragende Gesellschaft (A)
Aktiva 2.500.000 Nennkapital 1.000.000
    Rücklagen 800.000
    Gewinnvortrag 300.000
    sonstige Passiva 400.000
  2.500.000   2.500.000
 
Übernehmende Gesellschaft (B)
Beteiligung an A   Nennkapital 5.000.000
(100 %) 2.000.000 Rücklage 2.000.000
sonstige   Gewinnvortrag 1.000.000
Aktiva 8.000.000 sonstige Passiva 2.000.000
  10.000.000   10.000.000
 
Eigenkapital der A: Eigenkapital der B:
EK 45 EK 03 EK 45 EK 03
600.000 500.000 1.500.000 1.500.000

Die Übernahme der Wirtschaftsgüter der übertragenden Gesellschaft erfolgt zu den Buchwerten.

Das Eigenkapital der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung beträgt lt. Steuerbilanz:

 
fiktive Steuerbilanz auf den Zeitpunkt der Vermögensübernahme
Aktiva B 8.000.000 Nennkapital 5.000.000
Aktiva A 2.500.000 Rücklage und  
    Gewinnvortrag B 1.000.000
    Eigenkapital A 2.100.000
    sonstige Passiva der B 2.000.000
    sonstige Passiva A 400.000
  10.500.000   10.500.000

Rücklage und Gewinnvortrag der B errechnen sich wie folgt:

 
Wert vor Vermögensübertragung 3.000.000
weggefallene Beteiligung an A ./. 2.000.000
Wert nach Vermögensübernahme 1.000.000

Berechnung des Eigenkapitals der übernehmenden Gesellschaft nach Vermögensübertragung:

 
Nennkapital B 5.000.000
bisheriges Vermögen B 3.000.000    
weggefallene Beteiligung an A ./. 2.000.000   1.000.000
übernommenes Vermögen der A 2.100.000
Eigenkapital 8.100.000
Nennkapital ./. 5.000.000
verwendbares Eigenkapital 3.100.000
Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
der beteiligten Gesellschaften 4.100.000
Teil der Summe der Teilbeträge, der das Eigenkapital
lt. Steuerbilanz übersteigt 1.000.000

Verwendbares Eigenkapital nach Vermögensübernahme:

 
  EK 45 EK 03
Eigenkapital der B 1.500.000 1.500.000
Eigenkapital der A 600.000 500.000
  2.100.000 2.000.000

Das verwendbare Eigenkapital nach der Gliederungsrechnung ist um 1 Mio. DM höher als das Kapital nach der Steuerbilanz. Zur Angleichung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz ist das EK 04 um den Betrag von 1 Mio. DM zu vermindern; das EK 04 kann durch diesen Vorgang negativ werden.

Eigenkapital lt. Steuerbilanz und Ergebnis der Gliederungsrechnung stimmen damit überein; die gesamte bisher gezahlte Steuer repräsentiert durch das EK 45, bleibt anrechenbar.

 

Rz. 28

Die gleichen Folgen ergeben sich, wenn im Zuge der Verschmelzung aus sonstigen Gründen sich das Aktivvermögen der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft oder beider vermindert; das ist etwa der Fall, wenn die übertragende Gesellschaft Anteile an der übernehmenden Gesellschaft besitzt. Diese Anteile dürfen von der übernehmenden Gesellschaft auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben werden (Verbot des Erwerbs eigener Anteile). Diese Anteile sind daher in erster Linie zur Abfindung freier Aktionäre der übertragenden Gesellschaft zu verwenden. Insoweit erübrigt sich eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft.

Entsprechendes gilt, wenn die übernehmende Gesellschaft die Abfindung der freien Aktionäre der übertragenden Gesellschaft teilweise in Form von Barzuzahlungen leistet (Spitzenausgleich). Dann vermindert sich infolge der Umwandlung das Aktivvermögen (Geldkonto) der übernehmenden Gesellschaft.

 
Praxis-Beispiel

In Anlehnung an das Beispiel in Rz. 27.

Bilanzen der beteiligten Gesellschaften vor Vermögensübertragung:

 
Übertragende Gesellschaft (A)
Aktiva 2.000.000 Nennkapital 1.000.000
Anteile an B   Rücklagen 800.000
(= Nennbetrag) 500...

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