Rz. 30

Es ist auch der Fall denkbar, daß das Eigenkapital lt. Steuerbilanz die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals übersteigt. Das bedeutet, daß infolge der Verschmelzung neues Eigenkapital in die Gliederungsrechnung aufgenommen werden muß ("Übernahmegewinn"). Dieser Fall tritt ein, wenn die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft wegen des Umtausch Verhältnisses (z. B. höhere offene oder stille Reserven der übernehmenden Gesellschaft) geringer ausfällt als das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft. Der Sache nach ist dann Nennkapital im Zuge der Verschmelzung an der Bindung als Nennkapital herausgelöst und in Rücklagen eingestellt worden. Auch dieser Vorgang ist in EK 04 darzustellen, und zwar durch einen Zugang. Handelsrechtlich ist der überschießende Betrag gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Damit entspricht der Ausweis dieses Betrages im EK 04 dem System der Gliederungsrechnung, da der überschießende Betrag als Aufgeld bei der Ausgabe neuer Anteile anzusehen ist (vgl. § 30 Rz. 135).

 
Praxis-Beispiel

Die übernehmende Gesellschaft (B) ist an der übertragenden Gesellschaft nicht beteiligt. Ein Anteil an der übernehmenden Gesellschaft hat einen Wert von zwei Aktien der übertragenden Gesellschaft. Die Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft beträgt daher nur 1.000.000 DM.

Bilanzen der beteiligten Gesellschaften vor Vermögensübertragung:

 
Übertragende Gesellschaft (A)
Aktiva 6.000.000 Nennkapital 2.000.000
    Rücklagen 1.000.000
    Gewinnvortrag 1.000.000
    sonstige Passiva 2.000.000
  6.000.000   6.000.000
 
Übernehmende Gesellschaft (B)
Aktiva 40.000.000 Nennkapital 10.000.000
    Rücklagen 15.000.000
    Gewinnvortrag 5.000.000
    sonstige Passiva 10.000.000
  40.000.000   40.000.000
 
Eigenkapital der A: Eigenkapital der B:
EK 45 EK 03 EK 45 EK 03
1.500.000 500.000 15.000.000 5.000.000
 
fiktive Steuerbilanz auf den Zeitpunkt der Vermögensübernahme
Aktiva B 40.000.000 Nennkapital 11.000.000
Aktiva A 6.000.000 Rücklage 16.000.000
    Gewinnvortrag 6.000.000
    zusätzliche gesetzliche  
    Rücklage aus  
    Kapitalerhöhung 1.000.000
    sonstige Passiva 12.000.000
  46.000.000   46.000.000

Das Nennkapital der A in Höhe von 2.000.000 DM erscheint in der Steuerbilanz nach Vermögensübernahme in Form von 1.000.000 DM Kapitalerhöhung und 1.000.000 DM gesetzliche Rücklage.

Berechnung des Eigenkapitals der übernehmenden Gesellschaft nach Vermögensübertragung:

 
Bisheriges Nennkapital B 10.000.000
sonstiges Vermögen B 20.000.000
übernommenes Vermögen A 4.000.000
Eigenkapital 34.000.000
Nennkapital nach Verschmelzung ./. 11.000.000
verwendbares Eigenkapital 23.000.000
Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals  
beider beteiligter Gesellschaften 22.000.000
Teil des Eigenkapitals, der die Summe der  
Teilbeträge übersteigt 1.000.000

Verwendbares Eigenkapital nach Vermögensübernahme:

 
  EK 45 EK 03 EK 04
Eigenkapital der B 15.000.000 5.000.000  
Eigenkapital der A 1.500.000 500.000  
Zugang     1.000.000
  16.500.000 5.500.000 1.000.000

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