Rz. 125

Hält der Anteilseigner die Anteile, für die die Gewinnausschüttung erfolgt, im Betriebsvermögen, für das er bilanziert, so hat er die Brutto-Gewinnausschüttung, d. h. die Nettodividende zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer und anrechenbarer Kapitalertragsteuer, als steuerpflichtige Einnahme (Forderung) zu erfassen. Der Bruttobetrag der Ausschüttung gehört zu den betrieblichen Einkünften und unterliegt bei ihm der Gewerbe- und Einkommensteuer.

Die Anrechnung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer erfolgt auf die Einkommensteuer, d. h. eine Steuer, die keine Betriebsausgabe ist. Da die Einkommensteuer die Privatsphäre des Anteilsinhabers, nicht seine betriebliche Sphäre, betrifft, vollzieht sich auch die Anrechnung in der Privatsphäre. Der Steuerpflichtige nutzt das Anrechnungsguthaben und die Kapitalertragsteuer, die zu den betrieblichen Einkünften gehören, zur Tilgung einer privaten Steuerschuld. Anrechnungsguthaben und anrechenbare Kapitalertragsteuer werden daher aus dem Betriebsvermögen entnommen und sind als Entnahme zu buchen. Im Ergebnis erhöht daher nur die Nettodividende das Eigenkapital des Betriebs[1].

 

Rz. 126

Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn die Ausschüttung an eine Personengesellschaft erfolgt.

Werden die Anteile, auf die die Ausschüttung erfolgt, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten, ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamthands- und dem Sonderbetriebsvermögen. Die Einkünfte ohne anrechenbare Körperschaftsteuer, aber einschließlich Kapitalertragsteuer, sind als Einnahmen der Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen zu erfassen und in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung aufzunehmen. Die anrechenbare Körperschaftsteuer ist ­dagegen eine Sonderbetriebseinnahme der Beteiligten, also keine Einnahmen im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft. Das Anrechnungsguthaben ist, anders als die anrechenbare Kapitalertragsteuer, nicht Teil des Gewinnausschüttungsanspruchs der Personengesellschaft, der zum Gesamthandsvermögen gehört. Der Anrechnungsanspruch entsteht vielmehr originär in der Person des Gesellschafters, da nur der Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft, die Anrechnung geltend machen kann. Sie sind als Einkünfte aus dem Sonderbetriebsvermögen in der Gewinnfeststellung zu erfassen.

Gleichzeitig gehen die anrechenbaren Beträge als Entnahmen in der Gewinnfeststellung ein[2], und zwar die Kapitalertragsteuer als Entnahme aus dem Gesamthandsvermögen, die anrechenbare Körperschaftsteuer als Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen (vgl. im Einzelnen Frotscher, in Schwarz, AO, § 180 Rz. 57).

Ebenfalls festzustellen ist die Höhe des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsguthabens und der anrechenbaren Kapitalertragsteuer; dies bildet die Grundlage für die Anrechung bei den Beteiligten, da die Steuerbescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft, nicht der anrechnungsberechtigten Gesellschafter, lautet.

Diese Behandlung folgt der gesellschaftsrechtlichen Rechtslage. Danach ist nur die Nettodividende (d. h. ohne die anrechenbare Körperschaftsteuer) eine Einnahme im Gesamthandsvermögen[3]. Zivilrechtlich liegt daher nur hinsichtlich der Kapitalertragsteuer eine Entnahme aus dem Gesamthandsvermögen vor, nicht hinsichtlich der anrechenbaren Körperschaftsteuer, die dem Sonderbetriebsvermögen entnommen wird. Dies hat Bedeutung für die Kommanditistenhaftung, die durch eine Entnahme (aus dem Gesamthandsvermögen) wieder aufleben kann.

Die Verteilung der anrechenbaren Beträge auf die Beteiligten erfolgt nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel[4].

 

Rz. 127

Werden die Anteile im Sonderbetriebsvermögen eines der Beteiligten gehalten, handelt es sich bei den Bruttoeinnahmen aus der Gewinnausschüttung um Sonderbetriebseinnahmen, denen die Entnahme der Anrechnungsguthabens und der anrechenbaren Kapitalertragsteuer gegenübersteht (vgl. im Einzelnen Frotscher, in Schwarz, AO, § 180 Rz. 57).

[1] Vgl. Greif/Reinhardt, DB 1996, 2237 m. w. N..
[3] BGH v. 30.1.1995, II ZR 42/91, DStR 1995, 574; Roser, DB 1992, 850; Ley, DStR 1995, 1122; Bartholl, DB 1995, 1797; Ley, DStR 1996, 817; Greif/Reinhardt, DB 1996, 2237; HFA, Wpg 1995, 706.

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