Rz. 74

Betreut das Grundstücksunternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, setzt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 4 GewStG zusätzlich voraus, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b, c GewStG.

 

Rz. 75

Um dieser Anforderung gerecht zu werden, müssen die einzelnen Erträge und Aufwendungen entsprechend ihrer Verursachung der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes einerseits und den übrigen Tätigkeiten andererseits zugeordnet werden. Lediglich insoweit, als Erträge und Aufwendungen nicht verursachungsgerecht zugeordnet werden können, ist eine Aufteilung im Schätzungswege zulässig.[1] Dagegen genügt die schätzungsweise Aufteilung des Gesamtgewinns auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes sowie die übrigen Tätigkeiten nicht den Anforderungen an eine "Ermittlung" des Gewinns.[2]

 

Rz. 75a

Die Nichtbeachtung von § 9 Nr. 1 S. 4 GewStG führt zur Versagung der erweiterten Kürzung. Die Regelung stellt eine zwingende materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung dar.[3]

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 31; Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 241; Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 119.
[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 31.
[3] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 242.

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