Rz. 99

§ 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erfasst nur den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Erforderlich ist die Ermittlung des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teils des Gewerbeertrags. Hierzu gehören auch die anteiligen Hinzurechnungen und Kürzungen.[1] Übt das Grundstücksunternehmen außer den zulässigen Nebentätigkeiten noch andere Tätigkeiten aus, ist die erweiterte Kürzung in voller Höhe zu versagen. Eine anteilige Berücksichtigung scheidet aus.[2]

 

Rz. 99a

Zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gehören alle Aktivitäten, die unmittelbar der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen sind. Maßgebend ist der Nettobetrag, also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben.[3] Einbezogen werden auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben.[4] Insoweit ist aber die Einschränkung nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG zu beachten.

 

Rz. 99b

Zum Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz gehören

  • Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung.[5] Entsprechendes gilt für verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit sie im Rahmen der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz anfallen.[6] Auch der außerordentliche Ertrag aus der Ausbuchung einer betrieblichen Schuld stellt keinen Ertrag aus der Nutzung eigenen Kapitalvermögens dar und ist kürzungsfähig nach § 9 Nr. 1 S. 2ff. GewStG.[7] Dagegen sind Sondervergütungen, die ein Immobilienfonds in der Form einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen der Fondsinitiierung und zur Verwaltung der Anleger an ihre Gesellschafter leistet, nicht aus dem Gewerbeertrag zu kürzen.[8] Hierzu gehören z. B. Vergütungen für die Übernahme der Haftung, der Betreuung der Treugeber oder der Platzierungsgarantie.
  • Gewinne aus der gelegentlichen Veräußerung von Grundstücken während der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz.[9] Auch derartige gelegentliche Veräußerungsvorgänge sind noch der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundvermögen zuzurechnen. Hierzu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, wenn diese beiden Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Die Veräußerung bildet dann den letzten Akt der begünstigten Tätigkeit i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG. Die Grenze zur Gewerblichkeit darf allerdings nicht überschritten werden. Bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks eines Grundstücksunternehmens kommt mangels ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nicht in Betracht. Weder Tätigkeiten zur Abwicklung der Grundstücksveräußerung noch Bemühungen um den Erwerb eines neuen Grundstücks zur Fortsetzung der Grundstücksverwaltung sind als Grundstücksverwaltung anzusehen.[10]
  • Abwicklungsgewinne i. S. d. § 18 Abs. 3 UmwStG, sofern die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erfüllt sind.[11]
  • Übertragungsgewinne, die nach §§ 18, 19 UmwStG anlässlich der Umwandlung einer grundstücksverwaltenden GmbH auf eine Personengesellschaft oder einer anderen Kapitalgesellschaft durch Aufdeckung der im Grundvermögen vorhandenen stillen Reserven entstanden sind.[12]
  • Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG, allerdings ohne den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG, bei dem es sich in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Verzinsung des "gestundeten" Veräußerungsgewinns handelt.[13]
 

Rz. 99c

Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG sind nicht in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG einzubeziehen.[14] Sie sind nicht Ausfluss der grundstücksverwaltenden Tätigkeit, sondern der mitunternehmerischen Beteiligung. § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG hat insoweit lediglich klarstellende Bedeutung. Auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung einzubeziehen, da die teilweise Veräußerung eines Mitunternehmeranteils über eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit hinausgeht.[15]

 

Rz. 100

Zu kürzen ist auch der Teil des Gewerbeertrags, der auf unschädliche Nebentätigkeiten entfällt. Da sie für die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz erforderlich sind, sind sie auch Teil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksverwaltung und -nutzung entfällt.[16]

 

Rz. 101

Soweit das Grundstücksunternehmen erlaubte, nicht begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG ausführt, ist der hierauf entfallende Gewerbeertrag einschließlich der anteiligen Hinzurechnungen und Kürzungen zu ermitteln. Eine gesonderte Gewinnermittlung ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt eine Parallelwertung entsprechend den einkommensteuerlichen Grundsätzen zum einkünftebezogenen Veranlassungszusammenhang.[17] Soweit sich eine klare Zuordnung des Aufwands, der auf di...

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