(1) Der Betriebsstätte eines Unternehmens, das nach inländischem oder ausländischem Recht buchführungspflichtig ist oder tatsächlich Bücher führt, sind nach der Zuordnung der in der Hilfs- und Nebenrechnung auszuweisenden Risiken und des Dotationskapitals die übrigen Passivposten des Unternehmens zuzuordnen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerten sowie mit den ihr zugeordneten Chancen und Risiken stehen (direkte Zuordnung).

 

Rz. 3261

[Autor/Stand] Passivposten. § 14 BsGaV regelt die Zuordnung der übrigen Passivposten. Die BsGaV enthält keine Definition der übrigen Passivposten. Die übrigen Passivposten umfassen daher sämtliche Passiva, die nicht Eigenkapital i.S.d. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB sind.

 

Rz. 3262

[Autor/Stand] Vorrangige Anwendung der direkten Methode. Nach § 14 Abs. 1 BsGaV sind die übrigen Passivposten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerten sowie Chancen und Risiken stehen, vorrangig nach der direkten Methode zuzuordnen.[3] Da Chancen und Risiken nicht bilanzierungsfähig sind, beschränkt sich die Prüfung praktisch nur auf den unmittelbaren Zusammenhang der übrigen Passivposten mit den nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 BsGaV zugeordneten Vermögenswerten. Die Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs kann allerdings mit Schwierigkeiten verbunden sein. Dies gilt umso mehr, je länger ein Vermögenswert in der Bilanz des Unternehmens erfasst ist. Im Hinblick auf die Anwendungsreihenfolge erfolgt die Zuordnung der übrigen Passivposten erst nach Abzug der in der Hilfs- und Nebenrechnung auszuweisenden Risiken (§§ 10 und 11 BsGaV) und des Dotationskapitals (§§ 12 und 13 BsGaV). Im Ergebnis wird durch die Zuordnung von Passivposten die verbleibende Kapitallücke der Betriebsstätte aufgefüllt.

 

Beispiel

Die M-GmbH hat eine niederländische Betriebsstätte. Eine Maschine wird von der Betriebsstätte für eigene betriebliche Zwecke angeschafft und genutzt. Die Maschine wurde zu 100 % über ein Bankdarlehen der M-GmbH finanziert.

 

Lösung

Die Maschine ist der niederländischen Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 BsGaV zuzuordnen. Das Bankdarlehen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maschine. Es ist deshalb der Betriebsstätte nach § 14 Abs. 1 BsGaV – vorbehaltlich § 14 Abs. 2 BsGaV – in vollem Umfang zuzuordnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.14.1, Rz. 152, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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