(3) Verbleibt nach der Bestimmung der in der Hilfs- und Nebenrechnung auszuweisenden Risiken und des Dotationskapitals und der direkten Zuordnung übriger Passivposten ein Fehlbetrag an Passivposten für die Betriebsstätte, so ist dieser Fehlbetrag mit übrigen Passivposten des Unternehmens aufzufüllen (indirekte Zuordnung).

 

Rz. 3265

[Autor/Stand] Anwendung der indirekten Methode. § 14 Abs. 3 BsGaV sieht eine indirekte Zuordnung übriger Passivposten zu einer Betriebsstätte vor, wenn die Summe aus dem Dotationskapital und den direkt zugeordneten übrigen Passivposten dieser Betriebsstätte zusammen geringer ist als die Bilanzsumme. Insoweit besteht ein "Fehlbetrag", der durch indirekte Zuordnung von übrigen Passivposten aufzufüllen ist. Dazu sind vorrangig die Passivposten des übrigen Unternehmens zu verwenden, die nicht direkt einem Vermögenswert des übrigen Unternehmens zugeordnet werden können.

 

Beispiel

Die M-BV hat in Deutschland eine Produktionsbetriebsstätte. Der Betriebsstätte sind Vermögenswerte nach §§ 5 ff. BsGaV, Risiken nach §§ 10 f. BsGaV und Dotationskapital nach § 13 BsGaV zugeordnet worden.

 
Vorläufige Hilfs- und Nebenrechnung
Maschine 1.000     Dotationskapital 300
Rohstoffe 300     Gewährleistungsrückstellung 300

Für den Erwerb der von der Betriebsstätte genutzten Maschine hat die M-BV ein Bankdarlehen (I) i.H.v. 500 aufgenommen. Für den Erwerb eines Lkw, der dem übrigen Unternehmen zugeordnet ist, hat M-BV ein Bankdarlehen (II) i.H.v. 800 aufgenommen. Zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung hat die M-BV ein Bankdarlehen (III) i.H.v. 3.000 aufgenommen.

 

Lösung

Das Bankdarlehen (I) steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der der Betriebsstätte zuzuordnenden Maschine und ist der Betriebsstätte daher nach § 14 Abs. 1 BsGaV zuzuordnen. Weder das Bankdarlehen zur Finanzierung des Lkw (II) noch das zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung (III) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerten. Diese Bankdarlehen können der Betriebsstätte nicht direkt nach § 14 Abs. 1 BsGaV zugeordnet werden. Die Zuordnung nur der direkt zuordenbaren Passivposten führt zu einem Aktivüberhang. Dieser Überhang ist nach § 14 Abs. 3 BsGaV durch die weitere Zuordnung von übrigen Passivposten auszugleichen. Hierzu sind vorrangig die übrigen Passivposten heranzuziehen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Vermögenswerten, Chancen und Risiken stehen, die dem übrigen Unternehmen zuzuordnen sind. Der Betriebsstätte ist daher vorrangig ein Teil des Bankdarlehens (III) zuzuordnen, das der allgemeinen Unternehmensfinanzierung dient.

 
Hilfs- und Nebenrechnung
Maschine 1.000     Dotationskapital 300
Rohstoffe 300     Gewährleistungsrückstellung 300
        Bankdarlehen (I) 500
        Bankdarlehen (III) 200
  1.300       1.300
 

Rz. 3266– 3290

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018

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