Rz. 56
Der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 ErbStG wurde durch das ErbStRG dahin eingeschränkt, dass ein nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegender Erwerb von Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie der Erwerb von Auslandsvermögen anzuzeigen ist (§ 30 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. ErbStG). Diese Anzeigepflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass Nachlassgerichte und Notare vielfach keine Angaben zur Zusammensetzung und zum Wert des Nachlasses machen können.[1] Im praktischen Ergebnis führt dies zu einer deutlich lückenloseren Erfassung von Erwerben.
Rz. 57–64
einstweilen frei
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