Rz. 6

Besondere steuerliche Risiken birgt der Erwerb verschwiegenen Vermögens, dessen Existenz der Finanzbehörden nicht bekannt ist. Soweit der Erblasser bislang die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen hatte, geht diese Verpflichtung[1] auf den Erben über. Daneben – unabhängig von der Berichtigungspflicht einer vom Erwerber selbst abgegebenen Steuererklärung oder Anzeige – besteht gem. § 153 Abs. 1 S. 2 AO für Gesamtrechtsnachfolger auch eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO für unvollständige oder unrichtige Steuererklärungen des Erblassers.[2] Die Berichtigungspflicht setzt voraus, dass der Erbe die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer vom Erblasser abgegebenen Steuererklärung positiv erkannt hat und im Hinblick auf die vom Erblasser geschuldeten Steuern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Strafbares Verhalten des Erblassers (z. B. eine von ihm begangene Steuerhinterziehung) geht zwar nicht auf den Erben über. Die vorsätzliche Verletzung der Berichtigungspflicht durch den Erben kann aber als Steuerhinterziehung[3] geahndet werden.[4] Der Erbe kann im Fall der Selbstanzeige[5] Straffreiheit erlangen.[6]

 

Rz. 7–14

einstweilen frei

[2] Fromm, DStR 2014, 1747; Halaczinsky/Füllsack, BB 2011, 2839, 2344 m. w. N.; Halaczinsky, DStR 2006, 828; Werner, NWB-EV 2012, 191; Stahl, Erbschaft und Schenkung im Steuerstrafrecht, kösdi 2016, 1992.
[4] Eingehend dazu Durst, PStR 2011, 257 ff.: zu verschiedenen Einzelfragen des Erwerbs einer "steuerkontaminierten Erbschaft" vgl. Stahl/Durst, KÖSDI 2009, 16604 ff.; Schaub, ZEV 2011, 624; Werner, NWB-EV 2012, 191; Sommer/Kauffmann, NZWiSt 2015, 63.
[5] § 371 AO, ggf. i. V. m. § 398a AO.
[6] Zu Einzelheiten Webel, in Schwarz/Pahlke, AO, § 371 Rz. 1 ff.; ferner Fromm, DStR 2014, 1747; Schaub, ZEV 2011, 624; Werner, NWB-EV 2012, 191.

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