Rz. 71

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann steuerstrafrechtliche Folgen auslösen.[1] Zwar enthält § 30 ErbStG – anders als § 33 Abs. 4 ErbStG – keine Strafvorschrift für den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht; eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 377 AO) kommt daher nicht in Betracht.[2]

Es kann jedoch u. U. eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegen, wenn die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird oder ihr gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden.[3]

Bei vorsätzlicher Begehung kommt auch eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in Betracht. Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) fallen Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) an. Der Beginn des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen ist abhängig von der 3-monatigen Frist zur Anzeige der Schenkung (§ 30 Abs. 1 ErbStG), der einmonatigen Frist zur Abgabe der Steuererklärung (§ 31 Abs. 1 S. 2 ErbStG) von der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer des FA, das die Veranlagung durchzuführen hat. Abweichend von der Rspr. des BGH zum Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist[4] soll es für den Beginn des Zinslaufs auf die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des FA ankommen. Hinterziehungszinsen können durch freiwillige Leistungen (Geldzahlungen) an das FA, d. h. ohne Vorliegen eines Steuerbescheids, reduziert bzw. vermieden werden.[5] Für die tatsächliche Steuerfestsetzung ist es ohne Bedeutung, warum sie erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt ist und wann die wesentlichen Veranlagungsarbeiten der SchenkSt-Fälle im maßgebenden Zeitraum abgeschlossen sind. Ausreichend ist sogar eine nur telefonische Falschangabe.[6] Eine Steuerhinterziehung kann auch dadurch begangen werden, dass in einer Schenkungsteuererklärung Vorerwerbe verschwiegen werden.[7] Zur Erlangung der Straffreiheit kommt eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht.

 

Rz. 72

Bei verspäteter Anzeige kann das FA keinen Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festsetzen, da die Vorschrift die Nichtabgabe einer Steuererklärung voraussetzt und somit nicht auf die unterlassene Abgabe von Anzeigen angewendet werden kann.[8] Ein Verspätungszuschlag kann erst festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung nach Anforderung durch das FA gem. § 31 ErbStG nicht eingereicht wird.

 

Rz. 73–79

einstweilen frei

[1] Zu Einzelheiten vgl. Stahl/Durst, ZEV 2008, 467; Sackreuther, PSt 2011, 254; zur strafrechtlichen Verfolgungsverjährung vgl. Korts, Stbg 2011, 357; Esskandari/Bick, ErbStB 2012, 108.
[3] Spatschek/Spilker, DStR 2018, 1800 m. n. N.
[5] BFH v. 28.8.2019, II R 7/17, BStBl II 2020, 247; Stahl, kösdi 2016, 19920.
[8] Jülicher, in T/G/J/G, § 30 ErbStG Rz. 51.

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