Rz. 82a

Um den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen, wurde § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben und § 16 Abs. 2 ErbStG mit Wirkung für Erwerbe ab dem 25.6.2017 neu eingefügt.[1]

Seither ist in Fällen der beschränkten Steuerpflicht eine Kürzung des in § 16 Abs. 1 ErbStG gewährten Freibetrags vorgesehen.[2] Der Freibetrag soll nur anteilig, nämlich soweit er auf das der Besteuerung unterliegende Inlandsvermögen entfällt, gewährt werden. Dafür ist der Wert des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens ins Verhältnis zum Gesamtwert zu setzen. In diesem Verhältnis ist der Freibetrag sodann zu kürzen. Die innerhalb von 10 Jahren von derselben Person angefallenen Erwerbe sind mit ihren früheren Werten in die Berechnung einzubeziehen, um eine Umgehung durch Aufspaltung in zeitlich gestaffelte Zuwendungen zu verhindern. Dies erfordert eine Aufarbeitung der Erwerbe der letzten 10 Jahren, die bis dahin mangels Steuerpflicht nicht erfasst und nicht bewertet wurden. Der Gesetzgeber sieht es als inkonsequent und gleichheitswidrig an, wenn in Fällen der beschränkten Steuerpflicht, die sich nur auf den Erwerb einzelner Vermögensgegenstände bezieht, der bei Besteuerung des gesamten Vermögensanfalls unbeschränkte Freibetrag gewährt würde.[3]

[1] Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG – v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682.
[2] Hierzu auch H E 16 ErbStH 2019.
[3] BR-Drs. 816/16, 35; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 16 Rz. 16.

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