Rz. 406

Steuerunschädlich ist die Nutzungsüberlassung von Grundstücken auch dann, wenn "sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i. S. d. § 4h EStG gehören, sofern keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2]

 

Rz. 407

Der Begriff des "Dritten" ist vom Gesetzgeber nicht weiter eingeschränkt worden, sodass die Überlassung von Grundstücken an ein Konzernunternehmen grundsätzlich zur Qualifikation als Verwaltungsvermögen führt. Dieser überschießenden Tendenz in dem Begriff des Verwaltungsvermögens soll mit der Rückausnahme für Konzerne Rechnung getragen werden. Diese Regelung ist erst in den abschließenden Beratungen im Bundestag in das Gesetz aufgenommen worden und war in den früheren Entwürfen noch nicht enthalten.

 

Rz. 408

In der amtlichen Gesetzesbegründung wurde die Rückausnahme wie folgt begründet (BT-Drs. 16/11107, 14):

Zitat

Eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 4h EStG soll nicht zum Ausschluss der Verschonungsregelung führen. Wegen der Prüfung der 50 %-Grenze für Verwaltungsvermögen auf jeder einzelnen Beteiligungsebene im Konzern kann durch eine ungünstige Verteilung, z. B. Bündelung der konzerneigenen Grundstücke in einer Gesellschaft, die diese an andere Konzerngesellschaften zur Nutzung überlässt, wünschenswert zu begünstigendes Vermögen aus der Verschonungsregelung herausfallen, obwohl die Widmung für betriebliche produktive Zwecke des Unternehmens unzweifelhaft ist. Die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Konzern ist als solche nicht geeignet, diese Wirtschaftsgüter generell als (unproduktives) Verwaltungsvermögen einzustufen. Die Einordnung von konzernintern überlassenen Grundstücken usw. als produktives, d. h. begünstigungswertes Vermögen ist folgerichtig, da die überlassenen Wirtschaftsgüter auch bei dieser Sachverhaltskonstellation produktiv genutzt werden und nicht der reinen Kapitalanlage dienen. Gerade große Familienunternehmen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen häufig in verzweigten (oftmals historisch gewachsenen) Betriebsstrukturen organisiert. Aus dieser Organisationsstruktur kann nicht von vornherein gefolgert werden, dass die gegenseitige Überlassung von Wirtschaftsgütern innerhalb dieses Rahmens zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führt.

 

Rz. 409

Die Regelung gilt für Unternehmen jeglicher Rechtsform und Größe. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Ausnahme insbesondere nicht auf Familienunternehmen beschränkt.

 

Rz. 410

Der überlassende Betrieb und der nutzende Betrieb müssen einem Konzern angehören. Der Gesetzgeber stellt dabei auf den Konzernbegriff im Sinne der Zinsschranke (§ 4h EStG) ab, ohne dass insoweit ein sachlicher Zusammenhang bestehen würde.[3] Andere Konzernbegriffe (z. B. des Aktienrechts, § 18 AktG, des Handelsrechts, §§ 290 ff. HGB oder des Mitbestimmungsrechts, § 5 MitbestG) sind demnach insoweit ohne Bedeutung. Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[4] für die Ermittlung des Verwaltungsvermögens in Konzernen eine Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG) eingeführt hat, hätte es nahegelegen, insoweit von einem einheitlichen Konzernbegriff auszugehen.

 

Rz. 411

Das Einkommensteuerrecht definiert den Konzern für Zwecke der Zinsschranke wie folgt:[5]"Ein Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Abs. 2 S. 1 Buchst. c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. Ein Betrieb gehört für Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden könnte."

 

Rz. 412

Der Regelung liegt ein weiter Konzernbegriff zugrunde. Danach sind 3 Fälle der Konzernzugehörigkeit möglich:

  • Ein Betrieb wird nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in den handelsrechtlichen Abschluss eines Konzerns einbezogen (Konsolidierung).[6]
  • Ein Betrieb könnte nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in den handelsrechtlichen Abschluss eines Konzerns einbezogen werden (mögliche Konsolidierung).
  • Die Finanz- und Geschäftspolitik eines Betriebs kann zusammen mit anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden (Beherrschungsverhältnis).
 

Rz. 413

Die im Rahmen der Zinsschranke umstrittenen Fragen, ob auch im Fall einer Betriebsaufspaltung oder einer GmbH & Co. KG ein Konzern vorliegt, dürfte aufgrund der vorrangigen Ausnahmeregelungen für Betriebsaufspaltungen und Sonderbetriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine geringere Rolle spielen.

 

Rz. 414

Die Konzernzugehörigkeit der beiden Betriebe muss nicht nur beim Erblasser bzw. Schenker bestehen, sondern auch beim Erwerber fortbestehen.

 

Rz. 415

Maßgebend für das Vorliegen des Konzerns ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 9 ErbStG).

 

Rz. 416

Die Nutzungsüberlassung im Rahmen ein...

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