Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer Darlehensforderung nach dem Ausscheiden als atypisch stiller Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

Scheidet der Steuerpflichtige als atypisch stiller Gesellschafter aus einer GmbH aus, so geht eine Darlehensforderung aus einem der GmbH eingeräumten Darlehen aus dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens über.

Die Darlehensrückzahlung ist im Jahr des Zahlungszuflusses bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2002; Aktenzeichen XI R 9/01)

 

Tatbestand

Nach der mündlichen Verhandlung ist streitig geblieben, ob die 1989 erfolgte Tilgungszahlung in Höhe von 632.642,-- DM auf ein vom Kläger gewährtes Darlehen auch im Jahr des Zahlungszuflusses (1989) als steuerpflichtige Einnahme aus Gewerbebetrieb zu erfassen ist.

Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite gegebenen Erläuterungen (vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift) stellt sich der Sach- und Streitstand wie folgt dar:

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1989 die Einzelfirma A. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag im Bereich der Vermittlung von Beteiligungen an Anlagegesellschaften (Publikumsgesellschaften) gegen entsprechende Provisionen, wobei er und seine 1993 verstorbene Ehefrau auch persönlich an einer Vielzahl von Anlagegesellschaften beteiligt waren; auch aus diesen flossen beiden Ehegatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu.

Insbesondere beteiligte sich der Kläger in den Jahren 1982 bis 1986 als typischer bzw. atypischer stiller Gesellschafter an in der Musikbranche tätigen Kapitalgesellschaften, im Streitfall geht es um sein finanzielles Engagement bei der „C/D-GmbH“.

Diese Gesellschaft war 1979 als B gegründet und 1981 in C GmbH (im folgenden kurz C) umbenannt worden. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Ton- und Bildtonträgern mit klassischer Musik. In den Jahren 1980 bis 1984 wurden die atypisch stillen Beteiligungsgesellschaften C I bis IV (vom zuständigen Betriebsfinanzamt teilweise nicht als atypisch still anerkannt) gegründet, nach Angabe von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nicht zum Zwecke der Kapitalbeschaffung, sondern zum Zweck des Erwerbs von Urheberrechten und deren Verwertung. Nach unwidersprochener Angabe des Finanzamts beteiligte sich der Kläger an der C GmbH, II. stille Gesellschaft, ab 1982 mit 400.000,-- DM und an der C GmbH, III. stille Gesellschaft, ab 1983 mit 700.000,-- DM.

In der Bilanz der Einzelfirma des Klägers (A) zum 31. 12. 1984 findet sich erstmals ein „Darlehen C GmbH“, das im Nennwert von 1.039.792 DM auf 1,-- DM abgeschrieben wird. Auch das in der Bilanz zum 31. 12. 1985 ausgewiesene „Darlehen C GmbH“ im Nennwert (Zugang 1985) von 151.948,53 DM wird sofort auf 1,-- DM abgeschrieben. Die Betriebsprüfung für die Jahre 1983 - 1985 hat wertlose Forderungen gegenüber der C GmbH in Höhe von insgesamt 1.248.701,-- DM anerkannt. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, war Darlehensnehmer beider Darlehen die C GmbH, Grund für die Abschreibung der Darlehen - zumindest im Jahr 1985 - der Konkurs dieser Gesellschaft.

Nachfolgefirma der C (nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens - mangels Masse - am 25. 9. 1986 im Handelsregister gelöscht) war die am 21. 3. 1985 gegründete D GmbH (im folgenden kurz D), die den gleichen Unternehmensgegenstand hatte wie die C, deren gesamten Bestand (Anlagevermögen) übernahm und auch die Darlehen übernehmen und bedienen sollte (Aussage von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung). Die D existiert bis heute.

Ab 1. 10. 1985 beteiligte sich der Kläger an der D als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 8.750,-- DM. Die deshalb aufgestellte Eröffnungs-Sonderbilanz der „D GmbH Stille Gesellschaft“ zum 1. 10. 1985 weist auf der Aktivseite die Darlehensforderung „(DM 1.185.036,56 - abgeschrieb.)“ und die Zinsforderung „(DM 36.153,33 - abgeschrieb.)“ mit jeweils DM 0,00, auf der Passivseite die zugehörigen Verbindlichkeiten (Bankschulden) mit dem Nominalwert von insgesamt DM 1.221.193,80 aus.

Laut Kauf- und Übertragungsvertrag veräußerte der Kläger genau nach einem Jahr, am 30. 9. 1986, seine atypisch stille Beteiligung an der D in Höhe von nunmehr nominal DM 11.650,-- (Einlage von DM 8.750,-- zuzüglich eines weiteren am 4. 3. 1986 erworbenen Anteils in Höhe von nominal DM 2.900,--) zum Kaufpreis von DM 1.000,-- an seine Ehefrau, wobei „von Verkauf und Übertragung ausgeschlossen sind ... die Ansprüche des Verkäufers aus seinem an die stille Gesellschaft gegebenen Darlehen“.

Beginnend ab 1988 wurden seitens der D Rückzahlungen auf die Darlehensforderungen des Klägers geleistet, 1988 in Höhe von DM 246.908,-- und 1989 in - unstrittiger - Höhe von DM 632.642,--. Die steuerliche Behandlung der letztgenannten Tilgungsleistung ist der Streitpunkt dieses Klageverfahrens.

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