rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtenbuchauflage

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufforderung des Finanzamts, „künftig zum Nachweis der entstandenen Kosten ein Fahrtenbuch zu führen”, einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Pilot Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein regelmäßiger beruflicher Einsatzort ist B. Bis 30.06.1991 lebten die Kläger in C. danach zogen sie nach A. um.

In der Einkommensteuererklärung 1991 machten die Kläger u. a. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1991 Aufwendungen für 17 Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (C-B) und weitere Aufwendungen in Höhe von 1.870 DM für Flugtickets geltend. Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1991 machte der Kläger zunächst 16 Fahrten mit dem Pkw (A-B) geltend. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wegen anderweitiger Sachverhalte gegen den inzwischen ergangenen Einkommensteuerbescheid 1991 machte der Kläger nunmehr 66 Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte A-B geltend.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 unterbreitete der Beklagte in einem umfangreichen Schreiben vom 27.12.1993 den Klägern Vorschläge zur Erledigung der Streitpunkte. Unter Ziff. 1 führte er aus:

„Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die Aufwendungen werden, wie beantragt, mit 8.804,40 DM statt bisher 1.002,24 DM als Werbungskosten anerkannt.

Künftig ist zum Nachweis der entstandenen Kosten ein Fahrtenbuch zu führen…”

Der Einspruch erledigte sich im Einvernehmen zwischen den Beteiligten durch eine Berichtigung nach § 172 AO.

Mit Schreiben vom 13.01.1994 hatten die Kläger noch ausgeführt, daß sie die hohen Fahrtkosten Wohnung-Arbeitsstätte durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen werden, da ein Arbeitnehmer für seine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kein Fahrtenbuch führen müsse. Der angekündigten Fahrtenbuchauflage werde daher widersprochen.

Nach einem Aktenvermerk des Beklagten hat am 21.01.1994 ein Telefongespräch zwischen dem steuerlichen Berater der Kläger (dem Büro des jetzigen Prozeßbevollmächtigten) und einem Bediensteten des Finanzamts stattgefunden. Wegen der Weigerung des Klägers, ein Fahrtenbuch zu führen, schlug das Finanzamt vor, die Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (künftig) durch das Kundendienstheft des Fahrzeugs oder entsprechende Reparaturrechnungen, auf denen die Kilometerstände des Fahrzeugs festgehalten seien, nachzuweisen. Dem hielt der steuerliche Vertreter entgegen, daß der Kläger früher das Kfz-Handwerk gelernt habe und sein Fahrzeug selbst warte und repariere. Der Aktenvermerk schließt mit der Bemerkung ab, daß darauf hingewiesen worden sei, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Veranlagungszeitraum 1994 zu kürzen, wenn keiner der (erwogenen) Nachweise geführt oder der Kilometerstand des Kfz in anderer Weise glaubhaft gemacht werde.

Mit Schreiben vom 27.01.1994 legten die Kläger „gegen die selbständige Verwaltungsauflage zur Führung eines Fahrtenbuches” Einspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, daß die „Auflage”, ein Fahrtenbuch zu führen, ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt sei. Die Auflage sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Es bestehe ein dringendes Interesse, die Unrechtmäßigkeit der Auflage bereits jetzt feststellen zu lassen. Für den Fall, daß der Einspruch nicht statthaft sei, solle der Einspruch als Beschwerde verstanden werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.1994 verwarf der Beklagte den Einspruch als unzulässig. Er führte in der Einspruchsentscheidung aus, daß die Aufforderung des Finanzamts, ein Fahrtenbuch zum künftigen Nachweis der Fahrtaufwendungen zu führen, kein Verwaltungsakt sei. Die Aufforderung stelle vielmehr eine Vorbereitungshandlung zum Erlaß künftiger Einkommensteuerbescheide dar, mit der den Klägern angekündigt worden sei, daß die erklärten Fahrtaufwendungen – ohne Vorlage eines Fahrtenbuches – künftig nicht in der angegebenen Höhe anerkannt werden. Das Führen eines Fahrtenbuchs könne auch nicht mit Verwaltungszwangsmitteln durchgesetzt werden, was bei einem Verwaltungsakt möglich sei.

Die Kläger haben gegen die Einspruchsentscheidung mit Schriftsatz vom 30.06.1994 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Er, der Kläger, wende sich gegen die Aufforderung vom 27.12.1993, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Aufforderung stelle keine bloße behördliche Aufklärungsmaßnahme dar, vielmehr sei sie ein selbständiger Verwaltungsakt. Das räume der Beklagte letztlich in der Einspruchsentscheidung selbst ein, indem er von einer „Verwaltungsauflage” ausgegangen sei. Auflagen seien aber Verwaltungsakte im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO. Der Verwaltungszwang, d. h. die Durchsetzung eines Verwaltungsakts mit Zwangsmitteln, sei nicht Wesensmerkmal eines V...

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