Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, Zwangsentnahme, Betriebsverpachtung, Betriebsaufgabeerklärung. Finanz- und Abgaberecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Verkauf von Grundstücken, die Gegenstand eines ursprünglich von den Rechtsvorgängern unterhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes waren, die weder aus dem Betriebsvermögen entnommen wurden noch aufgrund einer Zwangsbetriebsaufgabe ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren haben und die auch nicht durch parzellenweise Verpachtung durch Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übergegangen sind, erfolgt aus dem Betriebsvermögen.

2) Zu einer Zwangsentnahme von Grundbesitz aus dem landwirtschaftlichen Betrieb kommt es, wenn die Änderung der Grundstücksnutzung den ursprünglichen Charakter der vormals landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes dergestalt verändert, dass fortan von einer Vermögensverwaltung auszugehen ist.

3) Die Absicht dauernder Einstellung eines Verpachtungsbetriebs ist nur bei einer entsprechenden Erklärung des Verpächters anzunehmen, die zu Beginn der Verpachtung oder während der Pachtzeit eindeutig und klar gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird. Die Deklaration der Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung reicht hierfür nicht aus.

 

Normenkette

EStG §§ 14, 16 Abs. 3, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2021; Aktenzeichen VI R 30/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Jahre 2012 aus der Veräußerung verschiedener Grundstücke Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat.

Die Klägerin lebt in O und veräußerte mit notariellem Vertrag vom 20.09.2012 die im Grundbuch von E Blatt 0001 beim Amtsgericht L verzeichneten Grundstücke Flur 01, Flurstücke 02, 03 und 04 sowie Flur 02 Flurstücke 05, 06 und 07 mit einer Gesamtfläche von 74.001 qm an die Stadt E zu einem Kaufpreis i.H.v. X €.

Diese Grundstücke hatte die Klägerin im Jahr 2009 von ihrem Ehemann, A2 (A2), geerbt, der bis zum Jahr 2005 als Rechtsanwalt tätig war. Zuvor standen die Grundstücke im Eigentum des Vaters des Ehemannes, Herrn A3 (A3).

Nach den Feststellungen des Beklagten hatte A3 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt. Laut Einheitswertfeststellung auf den 01.01.1964 umfasste der land- und forstwirtschaftliche Betrieb 77.476 qm landwirtschaftlich genutzte Flächen einschließlich Hof- und Gebäudeflächen sowie 13.000 qm forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese Flächen waren zunächst im Grundbuch von T Band 01 Blatt 0002 verzeichnet. Unter dem 13.05.1970 erfolgte eine Umschreibung des Eigentums in das beim Amtsgericht L geführte Grundbuch von E Blatt 0003.

Erben des am 00.00.1981 verstorbenen A3 waren aufgrund eines privatschriftlichen Testaments A2 (als Sohn des A3) sowie die Enkel des A3 (die Kinder der Klägerin und des A2), A4, A5 und A6. Die aus diesen Personen bestehende Erbengemeinschaft setzte sich mit notariellem Vertrag vom 09.11.1984 des Notars W, F (UR Nr. 001/1984) auseinander. Der Vertrag weist unter „II. Bestand des Nachlasses” folgende Gegenstände aus:

„Der Nachlass besteht aus

  1. dem in F, A-Straße 1, F 1, gelegenen, im Grundbuch von F Band 002 Blatt 0004 eingetragenen Grundbesitz, das mit einem Verkehrswert von X DM angegeben wird,
  2. den Erbbaugrundstücken, eingetragenen im Grundbuch von T Blatt 0005, Flur 03, Flurstücke 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26, die mit einem Verkehrswert von X DM (Jährlicher Erbbauzins X DM × 18) angegeben werden,

    den im Grundbuch von T Blatt 0005 eingetragenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit aufstehenden Gebäuden Flur 01 Flurstücke 27 und 02, sowie Flur 02 Flurstücke 05, 28 und 06 die bisher aufgrund einer noch nicht endgültig abgeschlossenen Flurbereinigung E II zugeteilt worden sind

  3. die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit aufstehenden Wirtschaftsgebäuden, eingetragen im Grundbuch von T Band 01 Blatt 0002, mit einem Verkehrswert von X DM
  4. der dem Erblasser zustehende ½ Anteil an Bargeld, Sparbücher und Wertpapiere ca. X DM In dem Vertrag vereinbarten die Mitglieder der Erbengemeinschaft unter III. folgende Zuteilung:

    1. „Der Erschiene zu 2) bis 4) [die Enkel des A3] erhalten den in Ziffer II unter a) und b) genannten Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden allein und stellen den Miterben von sämtlichen Verpflichtungen, gleich welcher Art frei.
    2. Der Erschienene zu 1) [A2] erhält den in Ziffer II c) genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz mit aufstehenden Wirtschaftsgebäuden zu Alleineigentum. Er stellt seine Miterben von sämtlichen Verpflichtungen, gleich welcher Art, frei

      ….”

Bzgl. der unter IV. geregelten Übertragung enthält der Vertrag die Regelung, dass „sich die Erben darüber einig sind, da der Grundbesitz F Band 213 Blatt 0004 [A-Straße] und T Blatt 0005 auf A4, A5 und A6 zu je 1/3 Miteigentumsanteil und der Grundbesitz T Band 01 Blatt 0002 auf A2 als Alleineigentümer ü...

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