Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hinzurechnung von Zuführungsbeträgen zur Rekultivierungsrückstellung als Pachtzinsen zum Gewerbeertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze ist als Pachtvertrag zu beurteilen, wenn nicht im Ausnahmefall die Hebung einer fest begrenzten Menge des Bodenschatzes vereinbart ist und damit ein Kauf vorliegt.

2. Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung im Hinblick auf die Verpflichtung, das Grundstück nach Abschluss der Substanzausbeute zu rekultivieren, gehören nicht zu den gemäß § 8 Nr. 7 GewStG zum Gewerbeertrag hinzuzurechnenden Pachtzinsen.

 

Normenkette

GewStG 1999 § 8 Nr. 7; GewStG 2002 § 8 Nr. 7; BGB § 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2012; Aktenzeichen IV R 54/09)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Gewerbesteuermessbetrags-Änderungsbescheide für 1999 bis 2003 vom 22. April 2005 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2006 werden die hinzugerechneten Miet- und Pachtzinsen

  • im Jahr 1999 mit ….909 DM statt ….361 DM,
  • im Jahr 2000 mit ….095 DM statt ….664 DM,
  • im Jahr 2001 mit ….403 DM statt ….735 DM,
  • im Jahr 2002 mit ….628 EUR statt ….725 EUR,
  • im Jahr 2003 mit ….304 EUR statt ….461 EUR,

unter Beibehaltung der übrigen bisherigen Ansätze berücksichtigt und die Gewerbesteuermessbeträge (GewStMB) 1999 bis 2003 entsprechend festgesetzt.

Die Berechnung der GewStMB für 1999 bis 2003 wird dem Finanzamt übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darfdurch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckungabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Zuführungen zu einer Rekultivierungsrückstellung gewerbesteuerlich als Pachtzahlungen für eine Kiesausbeute zu beurteilen und daher zur Hälfte nach § 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz (Fassung der Streitjahre – GewStG –) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin – eine Personengesellschaft – unterliegt als Bauunternehmen der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages (GewStMB) für die Streitjahre 1999 bis 2003 durch den Beklagten – das Finanzamt (FA).

Zu notarieller Urkunde vom 23. Januar 1978 räumte ein Nachbar des Betriebsgrundstücks (Verpächter) dem jeweiligen Eigentümer des Betriebsgrundstücks (herrschendes Grundstück) das Recht zur Gewinnung von Erdmaterial auf seinem Grundstück (dienendes Grundstück) ein und vereinbarte eine diesbezügliche Grunddienstbarkeit. Danach durfte die Klägerin das gesamte Erdmaterial des dienenden Grundstücks mit Ausnahme des Humus abbauen und wegfahren. Als Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien ein Entgelt in Höhe von zunächst 0,… DM je Kubikmeter abgebauten und entnommenen Erdmaterials, verbunden mit einer Wertsicherungsklausel. Weiter verpflichtete sich der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, nach Beendigung der Ausbeute auf seine Kosten das dienende Grundstück nach dem damals bereits genehmigten Plan des Landratsamts A zu rekultivieren.

Nach einer Außenprüfung rechnete das FA dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb für die Ermittlung des GewStMB die Pachtzahlungen an den Verpächter hinzu. Darüber hinaus behandelte es die Zuführungen der Klägerin zu einer Rekultivierungsrückstellung als Pachtzinsen i.S.d. § 8 Nr. 7 GewStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Den bis dahin von der Klägerin angesetzten Hinzurechnungsbetrag verwarf es. Im Einzelnen:

(…)

Die diese Änderung enthaltenden Änderungsbescheide über den GewStMB für die Streitjahre hat das FA am 22. April 2005 erlassen. Den Einspruch der Klägerin, mit dem diese den Nichtansatz der Zuführungen zur Rückstellung als Pachtzinsen betrieben hat, hat das FA in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 22. Juni 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor,

das FA könne sich nicht auf das von ihm in Bezug genommene Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 11. Februar 1941 stützen, weil dieser Entscheidung ein vom hiesigen abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Die Rekultivierung sei nicht Gegenleistung für die Gestattung der Ausbeute, sondern öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Das habe das Finanzgericht (FG) Düsseldorf am 7. März 1978 in einem konkret vergleichbaren Fall ebenso beurteilt und die Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung nicht zu den Pachtzinsen gerechnet.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Gewerbesteuermessbetrags-Änderungsbescheide für 1999 bis 2003 vom 22. April 2005 und der hierzu ergangenen EE vom 22. Juni 2006 die hinzugerechneten Miet- und Pachtzinsen

  • im Jahr 1999 mit ….909 DM statt ….361 DM,
  • im Jahr 2000 mit ….095 DM statt ….664 DM,
  • im Jahr 2001 mit ….403 DM statt ….735 DM,
  • im Jahr 2002 mit ….628 EUR statt ….725 EUR,
  • im Jahr 2003 mit ….304 EUR statt ….461 EUR

unter Beibehaltung der übrigen bishe...

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