Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriterien für die Einordnung eines Arbeitszimmers im Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Indizien für die Einordnung des im Dachgeschoß des Einfamilienhauses befindlichen Arbeitszimmer als häuslich sind u. a. der fehlende eigene Hauseingang und die Benutzung des Flurs, der Diele und des Treppenhauses, über die auch die privaten Wohnräume betreten werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Raumkosten nur begrenzt als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2004 bis 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte als Versicherungsvertreter für die Versicherungsgesellschaft XY, die Klägerin (Ehefrau) erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Bis Juni 2004 wohnten die Kläger in der P-Str. 30a in X in einer Wohnung, in der der Kläger bis Mai 2004 einen Raum in Form eines häuslichen Arbeitszimmers für seine Versicherungsagentur nutzte. Die für das häusliche Arbeitszimmer in der P-Str. 30a in X angefallenen Kosten betrugen für den Zeitraum von Januar bis Mai 2004 1.115 EUR.

Seit Juni/Juli 2004 bewohnen die Kläger eine – mit Notarvertrag vom 22. September 2003 erworbene und im Alleineigentum der Klägerin stehende – Doppelhaushälfte auf dem Grundstück B-Str. 106 in X. Die Doppelhaushälfte besteht aus einem Erd-, ersten Ober- und einem ausgebauten Dachgeschoss. Das privat genutzte Erd- und das – ebenfalls privat genutzte – erste Obergeschoss haben eine Fläche von insgesamt ca. 100 qm. Wegen der näheren Einzelheiten der Grundrisse der Geschosse wird auf die bei der Einkommensteuer-Akte befindlichen Geschoss-Pläne sowie auf die von den Klägern mit Schriftsatz vom 8. März 2012 (eingegangen bei Gericht am 16. April 2012) eingereichten Unterlagen zum Dachgeschoss (Grundrissplan im unausgebauten Zustand, handgefertigte Skizzen) verwiesen.

Das Dachgeschoss besteht aus einem Raum mit einer Grundfläche von ca. 34,67 qm, einem Bad (Dusche und Toilette) mit einer Grundfläche von ca. 2,56 qm sowie zwei Dachkammern mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 2 qm. Das Dachgeschoss besitzt keinen eigenen Hauseingang. Der Zugang des Dachgeschosses erfolgt über den Flur im Erdgeschoss, das Treppenhaus sowie die Diele im ersten Obergeschoss. Hierüber erfolgt auch der Zugang zu den – in diesen Geschossen jeweils befindlichen – privat genutzten Räumen. Vom Flur des Dachgeschosses gelangt man zum einen in das Bad und zum anderen – durch eine daneben befindliche – Tür in den 34,67 qm großen Raum, hinter dem sich eine der Dachkammern befindet; die andere Dachkammer ist über das Bad zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegten Fotos und Skizzen verwiesen. Eine eigene Klingel oder ein eigener Briefkasten für das Dachgeschoss sind am Hauseingang nicht angebracht. Das Dachgeschoss und der übrige Teil der Doppelhaushälfte verfügen weder über getrennte Stromkreise noch über eigene Wasseruhren.

Ab 1. Juni 2004 mietete der Kläger von der Klägerin das Dachgeschoss in der Doppelhaushälfte B-Str. 106 in X für seine Versicherungsagentur an, wobei die monatliche Warmmiete (inklusive aller Neben- und Betriebskosten, insbesondere Strom und Heizung) laut Mietvertrag vom 2. November 2006 358,28 EUR betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den – mit Schriftsatz vom 8. März 2012 bei Gericht eingereichten – Mietvertrag vom 2. November 2006 verwiesen. In dem ca. 34,67 qm großen Raum im Dachgeschoss befand sich neben einem Eckschreibtisch eine Sitzecke für Besprechungen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die von den Klägern mit Schriftsatz vom 8. März 2012 übermittelten Innenraumbilder vom März 2012 verwiesen. Die in diesem Raum befindlichen Telekommunikationsgeräte (wie Telefon, Computer etc.) waren an die – die gesamte Doppelhaushälfte abdeckende – Telefonanlage angeschlossen. Das Duschbad im Dachgeschoss wurde vom Kläger in den Streitjahren auch privat genutzt, wenn das Familienbad und das WC im Erdgeschoss nicht verfügbar waren.

Von 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 mietete der Kläger für seine Versicherungsagentur zusammen mit einem weiteren Versicherungsvertreter, Herrn S., weitere Räume in der C-Str. 57 in Y an, wobei der auf den Kläger entfallende monatliche Mietzins 355 EUR betrug. Zwischen dem Kläger und Herrn S. bestand hinsichtlich der Räume in der C-Str. 57 in Y eine Bürogemeinschaft. Das Büro in der C-Str. 57 in Y bestand aus einem Arbeitsraum, einem Besprechungsraum und einem Empfangsraum und war mit zwei Besprechungstischen sowie Besprechungsstühlen, fünf Schreibtischen sowie entsprechenden Schreibtischstühlen, sechs Rollcontainern, zwei Büroschränken, einer 9 m breiten Schrankwand sowie drei Sideboards ausgestattet. Ferner war in diesem Büro neben diverser Computerhardware...

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