Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Schätzt das Finanzamt den Gewinn aus Gewerbebetrieb dadurch, dass es den erklärten Gewinn aus einer für ein Jahr eingereichten Gewinnermittlung durch einen pauschalen Zuschlag erhöht, so wird der ihm eingeräumte Schätzungsrahmen nach § 162 Abs. 1 AO nicht überschritten.

 

Normenkette

AO §§ 162, 149 Abs. 1; EStDV § 56

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller ist als selbstständiger Kfz-Gutachter tätig, die Antragstellerin erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und betreibt darüber hinaus einen selbstständig ausgeübten Büroservice.

Nachdem die Antragsteller – wie bereits in den Vorjahren – die Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 nicht beim Antragsgegner (dem Finanzamt) abgegeben hatten, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mit den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheiden vom 18. Oktober 2005 (2003) und vom 13. März 2006 (2004). In der Folge wurde für 2003 keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Für 2004 wurde eine Gewinnermittlung für den Betrieb des Antragstellers vorgelegt. Das Finanzamt erließ daraufhin am 25. August 2006 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2004. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb weiterhin bestehen.

Am 10. Juli 2007 führte das Finanzamt bei den Antragstellern eine betriebsnahe Veranlagung durch. Da dem Prüfer keine Unterlagen vorgelegt wurden, schätzte dieser den Gewinn des Antragstellers aus Gewerbebetrieb für 2003 auf 60.000 EUR und für 2004 auf 50.000 EUR. Aufgrund der Prüfung erließ das Finanzamt am 17. August 2007 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Dagegen erhoben die Antragsteller Einspruch. Sie teilten insbesondere mit, dass die Schätzungen viel zu hoch und damit willkürlich und unzulässig seien. Die Steuerunterlagen könnten nicht vorgelegt werden, da diese in einem Prozess über Erbstreitigkeiten benötigt würden.

Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 den Einspruch als unbegründet zurück. Die Antragsteller erhoben dagegen Klage, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

Nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt beantragen sie

die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 17. August 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Das Finanzamt beantragt,

die Ablehnung des Antrags.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die betriebsnahe Veranlagung vom 18. Juli 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher nur nach Aktenlage und aufgrund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Den Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen.

Bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

a) Das Finanzamt war nach § 162 Abs. 1 und 2 AO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Antragsteller befugt, da sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen mach § 149 Abs. 1 AO i.V.m. § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nicht nachgekommen sind. Das Finanzamt war somit nicht in der Lage, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Auf den Grund der Nichtvorlage kommt es nicht an, da die Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen grundsätzlich der Beweisrisikosphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 162 Rz. 37).

b) Auch gegen die Höhe der vom Finanzamt geschätzten Einkünfte bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ziel der Schätzung ist es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so z...

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