Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die anwaltliche Erledigungsgebühr wird schon dann verdient, wenn der Klägervertreter auf den Kläger so einwirkt, sein ursprüngliches Klagebegehren nicht unerheblich einzuschränken und ein gutachterliches Ergebnis zu akzeptieren, dass eine teilweise oder vollständige Erledigung eintritt.

2) Ist für den Prozessbeteiligten die vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar, entfällt ein Kostenerstattungsanspruch insoweit.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 1, § 155; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; RVG Nr. 1002 VV

 

Tatbestand

I. Der Erinnerungsgegner ist Landwirt, der seinen Gewinn nach § 13 a EStG ermittelte. Da er den Gewinn aus einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung auf seine Tochter nicht erklärt hatte, schätzte der Beklagte den Entnahmegewinn. In der Einspruchsentscheidung für Einkommensteuer 1999 und 2000 hatte der Erinnerungsführer die Einkommensteuer für das Jahr 1999 auf 12.003 EUR und für das Jahr 2000 auf 13.136 EUR festgesetzt; dabei wurde ein Entnahmewert von 189.129 DM zugrundegelegt.

Im anschließenden Klageverfahren 3 K 5469/04 (Klageeingang: Oktober 2004) verständigten sich die Beteiligten im Anschluss an ein Erörterungsschreiben des Berichterstatters vom 18. April 2005 und ein anschließendes Wertgutachten auf eine Entnahmewert von 139.000 DM. In den anschließenden Änderungsbescheiden wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1999 auf 7.098 EUR und für das Jahr 2000 auf 7.910 EUR festgesetzt. Da insgesamt streitig eine Einkommensteuer von 25.138 EUR gewesen ist und die Festsetzung auf insgesamt 1.833 EUR begehrt wurde (GA Bl. 196), wurden die Kosten des Verfahrens im Beschluss vom 18. Januar 2008 dem Erinnerungsführer zu 45 % und dem Erinnerungsgegner zu 55 % auferlegt.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Juli 2007 legte der Bevollmächtigte einen Gegenstandswert von 23.305 EUR zugrunde und beantragte die Berücksichtigung einer 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 41 Abs. 1 StBGebVO sowie den Ansatz einer 1,5 Erledigungsgebühr. Außerdem wurde der Ersatz der Umsatzsteuer begehrt.

Im vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2008 setzte der Kostenbeamte die insgesamt zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1. 435,72 EUR fest, allerdings ohne nähere Erläuterung und ohne Kürzung der Hälfte der Geschäftsgebühr bei den Kosten des Gerichtsverfahrens und außerdem ohne Kürzung der Erledigungsgebühr auf einen Satz von 1,3.

Der Erinnerungsführer hält den Ansatz des Gegenstandswerts für überhöht. Dieser betrage nur 10.130 EUR (25.138 EUR lt. Festsetzung ./. 15.008 EUR lt. Änderungsbescheiden). Auch die Umsatzsteuer sei zu Unrecht für erstattungsfähig erklärt worden. Der Kläger sei pauschalierender Landwirt. Der Vorsteuerabzug bleibe durch die Pauschalierung gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 UStG dem Grunde nach bestehen mit der Folge, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in der pauschalierten Vorsteuer gemäß § 24 Abs. 1 UStG enthalten sei und somit keine erstattungsfähigen Kosten i.S. § 139 Abs. 1 FGO darstelle. Auch eine Erledigungsgebühr komme nicht in Betracht, da sich die Streitsache nicht durch anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Daraus ergäben sich zu erstattende Kosten von 396,54 EUR.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist nur zu einem geringen Teil begründet; weitgehend ist sie unbegründet.

1. Der Kostenbeamte hat zutreffend einen Streitwert von 23.305 EUR (25.138 EUR lt. Festsetzung ./. 1.833 EUR lt. Begehren) berücksichtigt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Danach richtet sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), wenn sich ein solcher ermitteln lässt. Dies ist in finanzgerichtlichen Verfahren der Regelfall. Der Streitgegenstand entspricht im Wesentlichen dem Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend. Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819). Dies gilt auch, wenn beantragt wird, die Besteuerungsgrundlage in einem Steuerbescheid um einen bestimmten Betrag zu vermindern. Der maßgebliche Streitwert ergibt sich in diesen Fällen ohne weiteres aus der Differenz zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und dem beantragten Steuerbetrag.

2. Dem Bevollmächtigten steht auch eine 1,3 Erledigungsgebühr zu, weil dieser auf den Erinnerungsgegner eingewirkt hat, sein ursprüngliches Klagebegehren nicht unwesentlich einzus...

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