Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Streitwert eines Revisionsverfahrens, wenn kein ziffernmäßiger Antrag gestellt worden ist

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert eines Revisionsverfahrens muß aus dem gesamten Vorbringen des Rechtsmittelführers ermittelt werden, wenn kein ziffernmäßiger Antrag gestellt worden ist. Sofern der gesamte Sach- und Streitstand einschließlich des Verfahrens vor dem FG keine genügenden Anhaltspunkte für die Ermittlung des Streitwertes bietet, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 6000 DM festzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, §§ 11, 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Da die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) für 1985 (Streitjahr) keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen und erließ hierauf beruhend einen Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung, einen Gewerbesteuer- und einen Umsatzsteuerbescheid. Hiergegen legte die Kostenschuldnerin vordruckmäßig Einsprüche ein, begründete diese jedoch nicht. Nach Zurückweisung der Einsprüche durch das FA erhob die Kostenschuldnerin Klage. Zu deren Begründung führte sie lediglich an, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei unzutreffend und führe daher zu einer zu hohen Steuerbelastung. Zu der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) erschien die Kostenschuldnerin nicht und ließ sich auch nicht vertreten. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da nicht erkennbar sei, aufgrund welchen Sachverhalts und in welchem Umfang eine Änderung des festgestellten Gewinns und der festgesetzten Steuern begehrt wurde. Dieses Urteil griff die Kostenschuldnerin mit der Revision an. Sie rügte die Verletzung von Denkgesetzen. Das FG habe bereits dadurch die Möglichkeit zur Prüfung der angegriffenen Schätzungen gehabt, als diese als unrichtig gerügt worden seien. Der erkennende Senat verwarf die Revision als unzulässig, da diese nicht zugelassen worden sei und auch die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sein.

Mit Kostenrechnung vom 2. Januar 1989 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten für das Revisionsverfahren mit 444 DM an. Sie legte dabei - ausgehend von dem für das Streitjahr gesondert festgestellten Gewinn in Höhe von 44 000 DM zuzüglich der festgesetzten Gewerbesteuer in Höhe von 2 298 DM und der festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 1728 DM - einen geschätzten Streitwert in Höhe von 10 000 DM zugrunde.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Kostenschuldnerin. Sie macht geltend, ihre Klage habe nur die Hinzuschätzung bezüglich der Umsatzsteuer betroffen. Die steuerliche Auswirkung dieser Hinzuschätzung mache 2 500 DM aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zum Teil begründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können auch Einwendungen gegen den vom Kostenbeamten zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden (siehe z. B. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., vor § 135 Rdnr. 36; vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 9. April 1987 III E 1/87, BFH/NV 1987, 665; vom 5. April 1988 III E 3/87, BFH/NV 1988, 725).

2. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ist im Revisionsverfahren ein ziffernmäßiger Antrag nicht gestellt worden, muß der Streitwert aus dem gesamten Vorbringen des Rechtsmittelführers ermittelt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 6. August 1971 III B 4/71, BFHE 103, 303, BStBl II 1972, 89). Sofern der gesamte Sach- und Streitstand des Revisionsverfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem FG keine genügenden Anhaltspunkte bietet, aus denen sich der Wert des Streitgegenstandes bestimmen läßt, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 6 000 DM anzunehmen.

3. Nach diesen Grundsätzen ist dem streitigen Kostenansatz ein Streitwert von 6 000 DM zugrunde zu legen.

a) Der von der Kostenstelle des BFH zugrunde gelegte Streitwert von 10 000 DM hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kostenschuldnerin hat weder im Revisionsverfahren noch im Verfahren vor dem FG oder im Einspruchsverfahren zu erkennen gegeben, daß sie die streitig gewesenen Bescheide in einem Umfang angreifen wollte, der steuerliche Auswirkungen in Höhe dieses Betrages gehabt haben könnte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kostenschuldnerin eine Aufhebung der Bescheide insgesamt erreichen wollte, so daß der gesamte festgestellte Gewinn und die gesamten festgestellten Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbeträge streitig gewesen wären. Die Kostenschulderin hat lediglich geltend gemacht, aus den Bescheiden ergebe sich eine zu hohe Steuerbelastung.

In welchem Umfang und aufgrund welchen Sachverhalts diese Steuerbelastung zu hoch sein sollte, ist aus dem Vorbringen der Kostenschuldnerin vom Einspruchsverfahren bis hin zum Revisionsverfahren nicht zu erkennen. Wegen dieser fehlenden Angaben im Klageverfahren hat das FG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Revision richtete sich nur gegen dieses Prozeßurteil als solches, ohne materielle Angriffe gegen die Bescheide geltend zu machen.

b) Dem erkennenden Senat ist es daher nicht möglich, den Wert des Streitgegenstandes individuell zu bestimmen. Der Sach- und Streitstand des Revisionsverfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem FG bietet hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für eine Streitwertbestimmung auf 6000 DM vorliegen (vgl. die Entscheidungen des BFH in vergleichbaren Fällen vom 14. November 1985 IX R 58/82, BFH/NV 1986, 295; vom 28. Mai 1986 IV R 25/85, BFH/NV 1988, 587; vom 30. März 1978 IV R 123/77, nicht veröffentlicht - NV -; vom 11. Juni 1980 IV R 133/79, NV).

c) Entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin kann nicht ein noch geringerer Streitwert in Höhe von nur 2500 DM zugrunde gelegt werden. Das Vorbringen der Kostenschuldnerin, daß es ihr nur um die Hinzuschätzung des FA bezüglich der Umsatzsteuer gegangen sei, wird erstmalig im Erinnerungsverfahren geltend gemacht und kann daher keine Anhaltspunkte für den Sach- und Streitstand des abgeschlossenen Revisionsverfahrens bieten. Es ist zudem so wenig konkret, daß es für den Senat nicht nachvollziehbar ist.

4. Auf der Grundlage eines Streitwertes von 6 000 DM ist somit gemäß § 11 GKG i. V. m. § 1310 des Kostenverzeichnisses ein Gebührenbetrag von 300 DM anzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417070

BFH/NV 1991, 551

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