Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Revisionsrücknahme

 

Leitsatz (NV)

Nach Rücknahme der Revision braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob im Hinblick auf die verspätete Einreichung der Vollmacht (Art. 3 § 1 VGFGEntlG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 72, 121, 136 Abs. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1

 

Gründe

Das Revisionsverfahren wird eingestellt, nachdem die Klin. ihre Revision zurückgenommen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klin. zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO). Für die Belastung der Klin. mit den Kosten kommt es nicht darauf an, ob wegen der Versäumung der - gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gesetzten - Frist zur Vorlage der Prozeßvollmacht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Selbst wenn dies nicht geschehen dürfte, wären auf Grund der inzwischen vorliegenden Vollmacht die Kosten des Revisionsverfahrens nicht den Prozeßbevollmächtigten, sondern der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des BFH vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3 BStBl II 1984, 831).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423949

BFH/NV 1988, 725

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