rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich anhängig gewordenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich anhängig gewordener Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung erledigt sich durch die Feststellung der noch nicht beglichenen Restschuld zur Tabelle in der Hauptsache, wenn im vorangegangenen Prüfungstermin niemand der betreffenden Forderungsanmeldung widersprochen hat.

 

Normenkette

InsO §§ 85, 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 S. 1; AO §§ 34, 69; FGO § 40 Abs. 1, § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob sich die ursprüngliche Anfechtungsklage des Klägers gegen einen vom Beklagten nach § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassenen Haftungsbescheid durch die zwischenzeitliche Feststellung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenforderungen des Beklagten zur Tabelle im Rahmen eines betr. das Vermögen des Klägers laufenden Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter in der Hauptsache erledigt hat oder nicht.

Der Beklagte erließ am 23. November 1998 gegenüber dem 1947 geborenen Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, als früheren Mitgeschäftsführer einer Fa. xxxxxxxxxx mit Sitz in xxxxxx (künftig: GmbH) einen auf § 69 i.V.m. § 34 AO 1977 gestützten Haftungsbescheid wegen rückständiger Betriebssteuern und Nebenleistungen in Höhe von 256 994,91 DM. Auf den Einspruch des Klägers hin wurde die Haftungssumme im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2000 auf 48 648,76 DM herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Kläger fristgerecht erhobene Anfechtungsklage.

Am 13. März 2003 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Az.: xxxxxxxxxxxxxx). Das Amtsgericht beauftragte Rechtsanwalt xxxxxx aus xxxxxx mit der Erstellung eines Gutachtens im sog. Insolvenzantragsverfahren. Ausweislich des am 11. Juni 2003 erstellten Gutachtens hatte der Kläger nach den von ihm selbst dem Gutachter vorgelegten Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt Verbindlichkeiten i. S. von § 38 der Insolvenzordnung (InsO) in Höhe von insgesamt 2 159 797,36 EUR, zu denen auch Steuerrückstände in Höhe von 15 338,76 EUR gehörten. Der Gutachter kam zu der Schlussfolgerung, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO eintreten werde. Mit Beschluss vom 23. Juni 2003 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt xxxxxx zum Insolvenzverwalter. Gleichzeitig forderte es die Gläubiger des Klägers im Eröffnungsbeschluss auf, Insolvenzforderungen bis zum 15. August 2003 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden, und bestimmte einen ersten Termin zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der Insolvenzforderungen auf den 29. August 2003 um 9 Uhr 20 im eigenen Gerichtsgebäude. Dieser Beschluss sowie das Gutachten vom 11. Juni 2003 wurden dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 28. Juni 2003 an jenem Tage durch Übergabe des entsprechenden Briefes an die Familienangehörige xxxxxxxxxxxxxxxx zugestellt.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 meldete der Beklagte beim Insolvenzverwalter die noch nicht getilgten Abgabenforderungen zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 12 340,82 EUR zur Tabelle an.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 fragte der Berichterstatter des erkennenden Senats beim Insolvenzverwalter an, ob dieser den auf Grund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Anfechtungsprozess des Klägers nach § 85 InsO aufnehme wolle. Der Insolvenzverwalter teilte daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 15. August 2003 mit, dass eine Prozessaufnahme seinerseits nicht erfolgen werde. Er habe deshalb den Streitgegenstand an den Kläger freigegeben.

Der Insolvenzverwalter hielt am 29. August 2003 den vom Amtsgericht angeordneten Prüfungstermin ab, bei dem der Kläger nicht anwesend war. Im Termin wurden die vom Beklagten angemeldeten Abgabenbeträge vom Insolvenzverwalter vorläufig bestritten. Als Bestreitensgrund wurde angegeben, dass noch eine weitere Prüfung der Forderungen erforderlich sei.

Mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22. September 2003 zeigte der Kläger dem erkennenden Gericht an, dass er den Prozess fortführen wolle.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 zeigte der Insolvenzverwalter dem Beklagten an, dass er die Abgabenbeträge zum nächsten Prüfungstermin in voller Höhe anerkennen werde. Am 9. Juni 2004 wurden die streitgegenständlichen Abgabenforderungen auf Vorschlag des Insolvenzverwalters vom Amtsgericht nachträglich zur Tabelle festgestellt.

Mit Schreiben vom 24. August 2004 an das Amtsgericht erhob der Kläger Widerspruch gegen diese nachträgliche Forderungsfeststellung. Mit Schreiben vom 15. September 2004 teilte der Insolvenzverwalter dem Amtsgericht und dem Kläger mit, dass der nachträgliche Widerspruch des Klägers gegen die Forderungsfeststellung vom ...

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