rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Anhörungsrüge auf Grund ihrer Subsidiarität gegenüber anderen gegebenen Rechtsmitteln auch dann nicht statthaft, wenn das Finanzgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat, weil Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund eines Antrags nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geheilt werden können.

Eine Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung kann nicht im Rahmen des § 133a FGO geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 6 S. 2, §§ 114, 133a

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat sich im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2006 gewandt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei dem Finanzgericht Berlin ist eine Klage des Antragstellers zum Az.: xxxxxxxxxxx gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamts xxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2004 anhängig, über die der beschließende Senat noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller hatte sich zudem mit dem Antrag gem. § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht gewandt, die Vollziehung/Vollstreckung dieses Abrechnungsbescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2006 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 hat der Antragsteller Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Mai 2006 erhoben. Er macht geltend, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Senat sein entscheidungserhebliches Vorbringen in wesentlichen Teilen rechtsfehlerhaft nicht zur Kenntnis genommen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Anhörungsrüge ist zumindest unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Zweifelhaft ist entgegen der Auffassung des Antragstellers indes bereits, ob die vorgebrachte Anhörungsrüge statthaft ist und der Antragsteller sie zutreffend auf § 133a FGO gestützt hat. Namhafte Stimmen in der Literatur sind nämlich der Auffassung, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 69 Abs. 3, 114 FGO) die Anhörungsrüge auf Grund ihrer Subsidiarität gegenüber anderen gegebenen Rechtsmitteln auch dann nicht statthaft ist, wenn das Finanzgericht - wie im Streitfall - die Beschwerde nicht zugelassen hat (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Auflage München 2006, § 133 Jahren Tz. 7 m. w. N.). Denn Verletzungen des rechtlichen Gehörs können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund eines Antrags nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geheilt werden. Mit dieser Begründung hatte der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 18. Januar 2000, I B 119/99, BFH/NV 2000,858 m. w. N.) bereits vor Inkrafttreten des § 133a FGO die Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen Beschlüsse in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten abgelehnt. Der beschließende Senat sieht keinen plausiblen Grund, warum diese Rechtsprechung im Rahmen des § 133a FGO ihre Gültigkeit verloren haben sollte.

Es ist ferner zweifelhaft, ob die Anhörungsrüge zulässig ist, weil vieles dafür spricht, dass sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist.

Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO ist mit der Rüge schlüssig darzulegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BFH Beschluss vom 11. Januar 2006, IV S 17/05, BFH/NV 2006,956 m. w. N.). Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beteiligte deshalb darlegen, inwiefern ihm das Gericht das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein - lediglich infolge des Verfahrensfehlers - unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können. Insofern gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196 ).

Der Antragsteller macht der Sache nach geltend, das Finanzgericht Berlin sei in dem Beschluss vom 04. Mai 2006 seiner Rechtsauffassung in der Sache materiell-rechtlich rechtsfehlerhaft nicht gefolgt. Dieses Vorbringen enthält nach dem oben dargestellten Grundsätzen keine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung, die mit § 133a FGO nicht geltend gemacht werden kann. Die Einlassungen des Antragstellers sind vor allem völlig ungeeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs in ...

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