rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch Hochschulen können Ersatzschulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein. Voraussetzung für den Abzug des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule ist jedoch, dass diese als staatlich genehmigt oder nach Landesrecht als erlaubte Ersatzschule anerkannt ist.

2. Die Fachhochschule ist als Kunsthochschule keine Ergänzungsschule, da sie keine allgemein bildende Schule ist.

3. Die Gewährung eines doppelten Familienlastenausgleichs durch Gewährung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge ist gesetzlich ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf eine unbegrenzte steuerliche Verschonung des verfügbaren Einkommens in Höhe der Unterhaltsaufwendungen für Kinder. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie von der Einkommensteuer freizustellen.

 

Normenkette

GG Art. 6, 20 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 9

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von gezahltem Schulgeld als Sonderausgaben sowie die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und Ausbildungsfreibeträgen.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom 14. Juli 2002 machten die Kläger Sonderausgaben von gezahltem Schulgeld in Höhe von DM 4.800 für das Studium der Bildhauerei ihrer Tochter -A- an der privaten, staatlich anerkannten … Hochschule geltend. Darüber hinaus begehrten die Kläger für ihre drei in Ausbildung befindlichen und bis auf den Sohn auswärtig untergebrachten Kinder -B-, geb. 31. Januar 1975, -A-, geb. 16. Mai 1978, und -C-, geb. 15. Juli 1980, jeweils Kinder- und Ausbildungsfreibeträge. Die Kläger erhielten im Streitjahr für ihre Kinder Kindergeld nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Streitjahr hatte die Tochter -B- nach Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung, Anlage Kinder, keine eigenen Einkünfte und Bezüge. Die Kinder -A- und -C- bezogen nach Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung, Anlage Kinder, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto DM 9.765 und DM 11.380 (Einkommensteuerakte Blatt 9). Werbungskosten, die den Werbungskostenpauschbetrag in der im Streitjahr geltenden Höhe von DM 2.000 übersteigen, und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge der Kinder -A- und -C- wurden weder geltend gemacht noch nachgewiesen.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 5. September 2002 erkannte der Beklagte weder das Schulgeld als Sonderausgaben an noch berücksichtigte er für die Kinder -A- sowie -C- Ausbildungsfreibeträge. Der Ausbildungsfreibetrag für die Tochter -B- wurde vom Beklagten lediglich anteilig, für sieben Kalendermonate à DM 350, insgesamt mit DM 2.450 berücksichtigt. Kinderfreibeträge wurden nach Günstigerprüfung nicht gewährt. Die Kläger legten gegen diesen Einkommensteuerbescheid mit Schreiben vom 6. Oktober 2002 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2003 vom Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 15. Februar 2003 erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht.

Nachdem der Beklagte im Schriftsatz vom 28. Juli 2005 Bedenken geäußert hatte, ob die von den Klägern vorgelegte Kopie der Lohnsteuerkarte ihrer Tochter -A- den von der Tochter im Streitjahr insgesamt bezogenen Arbeitslohn vollständig ausweise, schränkten die Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2005 ihre Klage ein. Sie begehren nunmehr die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags für ihre Tochter -A- nicht mehr.

Die Kläger sind der Ansicht, dass es bei ihrer Klage um sehr viel mehr gehe, als um ihr individuelles Finanzamtsschicksal. Bei ihrer Klage handele es sich um grundsätzliche Dinge der Steuergerechtigkeit und nicht um ihre persönlichen Vorteile. Solange wie die eigenen Kinder von der elterlichen Fürsorge abhängig seien, sei es für die Kläger als Eltern sehr schwer, für die eigene Altersversorgung hinreichend Mittel aufzubringen. Es sei eine völlige Ungleichheit von Familien mit Kindern gegenüber kinderlosen Ehepaaren oder Alleinstehenden eingetreten. Es sei daher nur gerecht, alle Kinder- und Ausbildungsfreibeträge bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Es gehe somit um die Beseitigung von Steuerungerechtigkeit. Alle Steuerexperten äußerten sich mittlerweile dahingehend, dass Familien in diesem Land besonders förderungswürdig seien. Die Gesetzgebung in unserem Staat sei jedoch offensichtlich nicht in der Lage zu handeln und für Gerechtigkeit zu sorgen. Der Senat solle daher den Mut haben, im Sinne der Klage zu entscheiden, so dass die Entscheidung in die Finanzgeschichte der Bundesrepublik Deutschland eingehen könne. Hinsichtlich der Anerkenn...

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