Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2001; Aktenzeichen IX R 98/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger (Kl), Steuerberater R. aus … erhob mit Schriftsatz vom 3.8.1994 Klage namens „des Bankkaufmanns K.” baum und seiner Ehefrau M. derzeit im außereuropäischen Ausland, vormaliger Wohnsitz …. Auf richterliche Anordnung wurde den Kl durch die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 9.8.1994 aufgegeben, bis zum 6.9.1994 „den Rechtsbehelf zu begründen und die jetzige Anschrift der Kläger im Ausland anzugeben”. Des weiteren wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kl mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 26.3.1997 der richterliche Hinweis gegeben, daß die Klage gegenwärtig nicht zulässig sein dürfte, da die ladungsfähige Anschrift der Kl noch nicht mitgeteilt worden sei. Der Hinweis erfolgt im Rahmen einer mit einer Fristsetzung von drei Wochen verbundenen Antrage, ob auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet werde. Die Antrage wurde nicht beantwortet. Aus den Akten des beklagten Finanzamts ergibt sich, daß die Meldebehörde der Stadt … Anfang Februar 1995 eine Wohnsitzanfrage der Finanzbehörde mit der Bemerkung „Unb. Ausland” beschieden hatte.

Dem Gericht ist die ladungsfähige Anschrift ebenfalls nicht bekannt. Auch die am 10.12.1994 erteilte schriftliche Prozeßvollmacht begnügt sich ohne Angabe einer Adresse mit den Namen der Kl.

In der Sache begehren die Kl die Herabsetzung der ESt 1988 (vgl. die Schriftsätze vom 24.2.1995 und 12.6.1995).

Das FA hat dagegen beantragt, die Klage abzuweisen.

Dem Gericht erschien es sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 90 a Abs. 1 FGO zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Das Hessische Finanzgericht hat im Urteil vom 24. Mai 1995 6 K 6190/86 (EFG 1996, 387) unter Darlegung des Meinungsstandes die auch vom erkennenden Senat geteilte Auffassung vertreten, daß zur „Bezeichnung des Klägers” im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift gehört. Diese Auffassung wird neben den vom Hessischen FG im Urteil EFG 1996, 387 genannten Kommentatoren zur FGO (Gräber, FGO, 3.Aufl., § 65 Anm. 25 und Tipke/Kruse, AO-FGO, 16.Aufl., FGO, § 65 Tz. 3) auch von Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, FGO, § 65 Tz. 37, Kühn/Hofmann, AO-FGO, 17.Aufl., FGO § 65 Anm. 2 a und List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 10.Aufl., FGO § 65 Tz. 3 vertreten. Rechtsprechung und Fachschrifttum zu § 82 VwGO stehen ebenfalls auf diesem Standpunkt, vgl. z.B. Kopp, VwGO, 10.Aufl., § 82 Tz. 4 m.w.N. Wegen der Sachgründe im einzelnen wird auf die diesem Gerichtsbescheid beigefügte Ablichtung des Urteils EFG 1996, 387 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Klage war daher, weil die ladungsfähige Anschrift der Kl dem Gericht trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolge auch ca. zweieinhalb Jahre nach Erhebung der Klage ohne zureichenden Grund nicht mitgeteilt worden ist, als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Soweit ersichtlich hat der BFH zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen; vgl. auch das gegen das Urteil das Hessischen Finanzgerichts EFG 1996, 387 eingeleitete Revisionsverfahren BFH VII R 33/96.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1159313

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