Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung, Rindfleisch aus Schlachtung aus besonderem Anlass, gesunde und handelsübliche Qualität

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt ist, weil es von Tieren stammt, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, nicht als Fleisch von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ angesehen werden kann, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen wäre.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 13

 

Beteiligte

SEPA

Société d exportation de produits agricoles SA (SEPA)

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 15.07.2003; Aktenzeichen VII R 10/02; BFH/NV 2003, 1518)

 

Tatbestand

„Ausfuhrerstattungen ‐ Rindfleisch ‐ Schlachtungen aus besonderem Anlass ‐ Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ‐ Artikel 13 ‐ Gesunde und handelsübliche Qualität ‐ Vermarktungsfähigkeit unter normalen Bedingungen“

In der Rechtssache C-409/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2003, in dem Verfahren

Société d’exportation de produits agricoles SA (SEPA)

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der SEPA, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch M. Blaesing als Bevollmächtigten,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, V. Kontolaimos und E. Svolopoulou als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Paasivirta und G. Braun als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2005

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1).

2

Die vorgelegten Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Société d’exportation de produits agricoles SA (im Folgenden: SEPA) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Versagung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch, das von notgeschlachteten Tieren stammt und von der SEPA in Drittländer ausgeführt worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3

Die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:

„Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.“

4

Artikel 13 dieser Verordnung bestimmt:

„Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.“

5

Die Verordnung Nr. 3665/87 wurde am 1. Juli 1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) ersetzt, die in ihrem Artikel 11 Absatz 1 bestimmt:

„Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die … sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden …“

6

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung lautet:

„Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.

Die Erzeugnisse entsprechen der Anforderung von Unterabsatz 1, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist.

Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 muss gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten geprüft werden.“

7

Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlich...

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