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Ordnungsgemäße Rechnungen

Unser Termin/unser Telefonat am/vom …

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

als Ihr steuerlicher Berater bin ich/sind wir auch daran interessiert, Sie in den kleinen Dingen des Alltags zu unterstützen. So z. B. bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit eines Rechnungsbelegs, da dies aus steuerlicher Sicht eine enorme Bedeutung hat.

Einerseits sind Sie als Unternehmer verpflichtet, Ihrem Geschäftspartner eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Darauf hat er einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Andererseits können Sie als zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer die Ihnen in einer ordnungsgemäßen Rechnung berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuerzahllast abziehen.

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt allerdings voraus, dass Sie eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung besitzen, die die vom Gesetzgeber geforderten Angaben (§ 14 Abs. 4 UStG) enthält. Fehlt also einer dieser Rechnungsbestandteile, verweigert das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug.

Die notwendigen Angaben finden Sie im Weiteren in einer ausführlichen Darstellung mit praxisrelevanten Tipps und Tricks.

Zudem erhalten Sie als Anlage eine übersichtliche, alltagstaugliche Checkliste zur Rechnungsprüfung, die Sie entweder als Kopiervorlage bei Prüfung jeder Rechnung nutzen oder schlicht zum Überblick an Ihre Büropinnwand heften können.

Die Nummerierung der übersichtlichen Checkliste stimmt mit der folgenden ausführlichen Darstellung überein, sodass Sie problemlos nachlesen können, was im Einzelfall zu beachten ist.

A. Notwendige Rechnungsangaben

Folgende Angaben muss eine Rechnung enthalten:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

    Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift eindeutig feststellen lassen. Beim Namen ist dabei regelmäßig der bürgerliche Name gemeint.

    Das Merkmal "vollständige Anschrift" erfüllt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

    Diese aus unserer Sicht nicht alltagstaugliche Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 22.7.2015[1] vertreten. Es bleibt abzuwarten, wie damit umgegangen wird bzw. ob es bei dieser Gerichtsmeinung bleibt.

    Aktuell hat der BFH mit Beschluss vom 6.4.2016 unter dem Aktenzeichen V R 25/15[2] dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

    1. Setzt das EU-Recht die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?
    2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist:

      1. Reicht für die Angabe der Anschrift eine Briefkastenadresse?
      2. Welche Anschrift ist von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z. B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben?
    3. Ist für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug bereits immer dann zu gewähren, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte oder setzt der Vertrauensschutzgrundsatz in diesem Fall voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen?

    Da aktuell unklar ist, wie der EuGH entscheiden wird, sollte darauf geachtet werden, dass bis auf weiteres der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift auch seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Sofern diese Vorgabe in Ihrem Unternehmen problembehaftet sein kann, sprechen Sie mich/uns an.

  2. Name und Anschrift der Leistungsempfängers

    Grundsätzlich gilt hier die gleiche Problematik wie unter Punkt 1: Der Leistungsempfänger muss in der Rechnung mit seinen vollständigen Namen und seiner vollständigen Anschrift angeben sein, damit er sich eindeutig feststellen lässt.

    Ausweislich der aktuellen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 14.5 Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird sie jedoch entschärft. Danach ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger anstelle seiner Anschrift mit einem Postfach angegeben ist.

    Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit "c/o" an einen Dritten adressiert ist, muss die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.

  3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unt...

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