(1) 1Der Grundstückswert ist in den Sonderfällen des § 147 BewG unter getrenntem Ansatz des Werts des Grund und Bodens und der Gebäude zu ermitteln. 2Mit diesem Wertansatz sind auch die auf dem Grundstück befindlichen Außenanlagen sowie das Zubehör abgegolten.

 

(2) 1Der Wert des Grund und Bodens errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 70 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert (§ 147 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG). 2Weicht das zu bewertende Grundstück in seinen Merkmalen von den Vorgaben für das Bodenrichtwertgrundstück ab, ist dem durch Wertkorrekturen Rechnung zu tragen (→ R 161 und 176). 3Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) für den Grund und Boden nachzuweisen (§ 147 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG). 4Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung → R 160, 161 und 163.

 

(3) 1Der Wert des Gebäudes bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften (§ 147 Abs. 2 Satz 2 BewG). 2Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen, bei denen das Grundstück zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist dies der Steuerbilanzwert, bei Personengesellschaften einschließlich entsprechender Posten in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter, unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen, unabhängig von ihrer bilanztechnischen Behandlung, und sonstiger Minderungen, z.B. aus einer übertragenen Rücklage nach § 6b EStG oder durch Verrechnung von Zuschüssen. 3Maßgebend ist der Steuerbilanzwert im Besteuerungszeitpunkt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BewG). 4Dies erfordert grundsätzlich das Aufstellen einer Zwischenbilanz im Besteuerungszeitpunkt. 5Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, der Steuerbilanzwert im Besteuerungszeitpunkt aus dem letzten Bilanzansatz für das Gebäude vor dem Besteuerungszeitpunkt durch Kürzung um die anteiligen Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt abzuleiten, wenn in diesem Zeitraum keine Veränderungen an dem Grundstück stattgefunden haben. 6Liegt keine Steuerbilanz vor, ist der Wert aus der Handelsbilanz zu übernehmen. 7Fiktive Sonderabschreibungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

(4) 1Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ist das Gebäude bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen mit dem Restbuchwert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. 2Der Restbuchwert berechnet sich regelmäßig aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich zu verrechnender Zuschüsse und der bis zum Besteuerungszeitpunkt in Anspruch genommenen Abschreibungen. 3Bei Gebäuden, die sich im Privatvermögen befinden, ist ebenfalls für den Gebäudewert von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich zu verrechnender Zuschüsse und der bis zum Besteuerungszeitpunkt in Anspruch genommenen Abschreibungen auszugehen. 5Für Zeiten, in denen ein Gebäude oder Gebäudeteil nicht der Einkünfteerzielung diente und deshalb keine Abschreibungen in Anspruch genommen werden konnten, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 EStG zu mindern.

 

(4) 1Der Wert des Grund und Bodens und der Gebäude sind zu einem Gesamtwert zusammenzufassen und auf volle fünfhundert Euro abzurunden (§ 139 BewG). 2Das Ergebnis stellt den Grundstückswert dar. 3Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert) für das gesamte Grundstück ist nicht möglich.

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